Blutspende

Erhöhte Chrom- und Nickelwerte im Blut verursachen keine Arbeitsunfähigkeit

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 17.06.2008 (Az. L 16 B 23/08 KR ER) entschieden, dass erhöhte Chrom- und Nickelwerte im Blut keine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Die Krankenkasse muss folglich auch kein Krankengeld leisten.

Der Klagefall

Geklagt hatte ein Versicherter, der bereits seit dem Jahr 1980 als Schweißer arbeitet. Die Krankenkasse lehnte eine Krankengeldzahlung ab, die der Versicherte beantragt hatte. Anlass für den Antrag auf Krankengeldzahlung war, dass bei dem Schweißer, der im Jahr 1960 geboren wurde, im Rahmen einer Routineuntersuchung im Januar 2006 erhöhte Chrom- und Nickelwerte im Blut festgestellt wurden. Diese erhöhten Blutwerte verursachten jedoch keinerlei subjektive Beschwerden.

Eine nochmalige Untersuchung der Blutwerte im März 2006 bestätigten nochmals erhöhte Chrom- und Nickelwerte im Blut. Da der Kläger in der Folgezeit wegen diverser anderer Krankheiten arbeitsunfähig geschrieben wurde (unter anderem wegen Muskel- und Nervenschmerzen, und einer akuten Bronchitis) begehrte er von seiner Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Hierzu legte er eine Bescheinigung eines Neurologen vor, der eine Schädigung wegen bzw. Belastung mit Chrom und Nickel bestätigte.

Die Krankenkasse lehnte die Krankengeldzahlung ab, nachdem der Medizinische Dienst der Krankenkassen bestätigte, dass keine Hinweise auf konkrete oder abstrakte Umweltgefährdungen am Arbeitplatz ersichtlich sind.

Der Medizinische Dienst der Krankenkasse merkte bei seiner gutachterlichen Stellungnahme noch zusätzlich mit an, dass lediglich erhöhte Blutwerte noch keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen.

Der Arbeitgeber des Schweißers bot aufgrund dessen Weigerung, die Arbeit an seinen bisherigen Arbeitsplatz wieder aufzunehmen, ihm einen anderweitigen Arbeitsplatz in der Versandabteilung an. Diesen alternativen Arbeitsplatz nahm der Schweißer jedoch nicht an.

Sozialgericht Köln

Das zuständige Sozialgericht in Köln hat dem Antrag des Schweißers, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Arbeitsunfähigkeit mit Beschluss vom 01.02.2008 (Az. S 26 KR 202/07 ER) nicht stattgegeben. Daraufhin legte der Schweißer Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Landessozialgericht NRW

Auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb der Schweißer erfolglos. Denn mit Beschluss vom 17.06.2008 (Az. L 16 B 23/08 KR ER) verneinte das Gericht den Anspruch auf Krankengeld. Hierzu wurde ausgeführt, dass durch die erhöhten Chrom- und Nickelwerte im Blut keine konkreten Leistungsbeeinträchtigungen vorliegen, die dem Schweißer an der Ausübung der bisherigen Tätigkeit hindern.

Die Richter des Landessozialgerichts führten aus, dass weder der Betriebsrat und die Sicherheitsbeauftragten des Arbeitgebers, noch die zuständige Berufsgenossenschaft am Arbeitsplatz des Schweißers erhöhte Chrom- und Nickelbelastungen feststellen konnten. Daher sprechen keine Punkte gegen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Schweißer und vor allem gegen den alternativ angebotenen Arbeitsplatz in der Versandabteilung.

Da die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit und demzufolge für eine Krankengeldzahlung nicht vorliegen, wurde die Berufung abgewiesen.

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