Krankengeld

Höhe des Krankengeldes von der Gesetzlichen Krankenversicherung

Eine wichtige Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist das Krankengeld. Durch diese Leistung sind Versicherte im Falle einer Krankheit finanziell abgesichert und der Lebensstandard kann erhalten werden. Doch das Krankengeld ersetzt ein entgangenes Entgelt nicht im vollen Umfang. Lesen Sie hier, in welcher Höhe die Entgeltersatzleistung geleistet und berechnet wird.

Berechnung des Krankengeldes

Das Krankengeld wird aus dem so genannten Regellohn berechnet. Dieser wiederum wird aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, ermittelt. Das bedeutet, dass die Leistung nur aus Entgeltbestandteilen geleistet wird, für die auch Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden. Bestandteile des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, die nicht der Beitragsberechnung unterliegen, werden bei der Berechnung der Leistungshöhe nicht herangezogen.

Als Bemessungszeitraum wird grundsätzlich der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen, der jedoch im Regelfall grundsätzlich mindestens vier Wochen umfassen muss.

Je nachdem, ob das Arbeitsentgelt

  • nach Stunden bemessen ist,
  • auf der Basis eines Festlohnes bzw. Festgehaltes gezahlt wird oder
  • weder nach Stunden oder nach einem Festlohn/Festgehalt gezahlt wird (z. B. Akkordlöhner)

wird das Regelentgelt nach unterschiedlichen Formeln berechnet.

Die Krankengeldhöhe

Das ermittelte Regelentgelt darf eine bestimmte Höchstgrenze – das Höchstregelentgelt – nicht überschreiten. Dieses beträgt im Jahr 2024 172,50 € täglich. Liegt das berechnete Regelentgelt über diesen Betrag, wird es entsprechend gekürzt.

Wurde das Regelentgelt ermittelt, wird daraus das Brutto-Krankengeld ermittelt. Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Regelentgelts. Hierbei werden auch beitragspflichtige Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) berücksichtigt, die in den letzten zwölf Monaten bezogen wurden.

Begrenzung auf 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts

Eine weitere Begrenzung des Brutto-Krankengeldes wird bei einem Vergleich mit 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts erfolgen. Sind 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts niedriger als 70 Prozent des Regelentgelts, erfolgt eine Kürzung auf diesen Wert.

Auch bei der Berechnung des Netto-Entgeltes werden Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate berücksichtigt und können sich nochmals erhöhend auf das Krankengeld auswirken; es darf jedoch das zuletzt bezogene Netto-Arbeitsentgelt (100 Prozent) durch die Berücksichtigung der Einmalzahlungen nicht überschritten werden!

Höhe des Krankengeldes bei Arbeitslosen

Bezieher von Arbeitslosengeld (nur Arbeitslosengeld I, nicht Arbeitslosengeld II) erhalten das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde.

Höhe des Krankengeldes bei Selbstständigen

Für Selbstständige, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, wird das Regelentgelt nach dem zuletzt bezogenen Arbeitseinkommen berechnet, soweit auf dieses Beiträge entrichtet wurden. Das Krankengeld beträgt dann 70 Prozent des Regelentgelts.

Beiträge aus dem Krankengeld

Aus dem Krankengeld selbst sind keine Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Jedoch sind von Arbeitnehmern grundsätzlich noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die Krankenkasse berechnet diese Beiträge, indem der jeweilige halbe Beitragssatz vom errechneten Brutto-Krankengeld abgezogen wird. Dies sind (Werte für das Jahr 2024):

  • 1,70 Prozent in der Pflegeversicherung (ggf. ein zusätzlicher Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,60 Prozent),
  • 9,30 Prozent in der Rentenversicherung und
  • 1,30 Prozent in der Arbeitslosenversicherung.

Die andere Hälfte der Beiträge (der Gesamtbeitrag zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen wird anhand des Regelentgeltes durch Multiplikation mit dem jeweiligen Beitragssatz berechnet) trägt die zuständige Krankenkasse und führt die Beiträge entsprechend ab. Somit bleibt der Versicherungsschutz während des Krankengeldbezuges erhalten bzw. werden hierdurch weiterhin Anwartschaften in der Rentenversicherung aufgebaut, die die spätere Rentenzahlung erhöhen.

Bei Selbstständigen bzw. freiwillig Versicherten ergibt sich die Beitragstragung nach den individuellen Verhältnissen. Hier ist also relevant, ob z. B. eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder nicht.

Wird das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes getragen, übernimmt die Krankenkasse die Beiträge hierfür. Eine Beitragszahlung durch den Versicherten erfolgt in diesem Fall nicht.

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