Auszubildende erhalten Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes
Wenn nach ärztlichem Attest es erforderlich ist, dass Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und (gesetzlich) krankenversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, besteht für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld (s. auch: Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes).
Soweit und solange Versicherte ein beitragspflichtiges Entgelt für die Zeit der Erkrankung ihres Kindes erhalten, ruht der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Das Arbeitsrecht unterscheidet bei den Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden. Während für Arbeitnehmer der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung dann (z. B. durch Tarifvertrag) ausgeschlossen werden kann, gilt für Auszubildende eine abweichende gesetzliche Regelung.
Nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG) muss für Auszubildende die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden, wenn die Verhinderung, die Pflichten aus dem Berufausbildungsverhältnis zu erfüllen, aus einem sonstigen - nicht in der Person der/des Auszubildenden – Grund eintritt. Der Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung besteht bis zu sechs Wochen je Verhinderungsfall. Dieser Anspruch kann – im Gegensatz zu den Arbeitnehmern – nicht ausgeschlossen werden; ist also nicht abdingbar.
Besprechungsergebnis
Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind in ihrer Besprechung am 22./23 Januar 2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass für Auszubildende die Spezialvorschrift des Berufsausbildungsgesetzes gilt. Danach haben
- Auszubildende,
- Umschüler und
- Teilnehmer des 2. Bildungsweges
einen Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn die Verhinderung wegen Erkrankung des Kindes erfolgt.
Fazit
Können Auszubildende, Umschüler und Teilnehmer des 2. Bildungsweges ihren Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis nicht nachkommen, da ihr Kind erkrankt ist und demzufolge beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, muss die Ausbildungsvergütung weitergezahlt werden. Ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung ruht für diesen Zeitraum.
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