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Helmut Göpfert

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Krankengeld

Krankengeld muss auch nach Kündigung gezahlt werden

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 06.03.2008 (Az. L 4 KR 268/06) entschieden.

Landessozialgericht Bayern musste entscheiden

Eine Gesetzliche Krankenkasse hatte einem Arbeitnehmer, der wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig krankenversichert war, kein Krankengeld mehr gezahlt. Dies deshalb, weil während des Krankengeldbezugs das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung beendet wurde.

Nach Auffassung der Krankenkasse, die sich in ihrer Argumentation auf ihre Satzungsvorschrift berufen hat, steht freiwillig Versicherten nur dann ein Krankengeld zu, wenn wie tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Da diese Voraussetzung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gegeben ist, zahlte die Krankenkasse auch kein Krankengeld über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.

LSG verurteilte Krankenkasse

Das Bayerische Landessozialgericht kam in seinem Urteil vom 06.03.2008 (Az. L 4 KR 268/06) zu einem anderen Ergebnis als die Krankenkasse. Die Richter urteilten, dass ein Krankengeldanspruch dann besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist. Der Anspruch besteht auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Relevant ist in diesen Fällen ausschließlich, welches Versicherungsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestand.

Fazit

Der Anspruch auf eine Krankengeldzahlung entfällt für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte auch dann nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet. Bei diesen Fallkonstellationen muss die Krankenkasse für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit – bis zur gesetzlichen Höchstanspruchsdauer – Krankengeld gewähren.

Es wird dringend empfohlen, bei Krankengeld ablehnenden Bescheiden registrierten Rentenberater einzuschalten. Diese prüfen unabhängig von den Versicherungsträgern, ob die Entscheidung der Krankenkasse mit dem geltenden Recht im Einklang steht.

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 06.03.2008 muss auch für Arbeitnehmer gelten, die nicht freiwillig, sondern pflichtversichert sind. Auch in diesen Fällen darf die Krankenkasse nach einer erfolgten Kündigung die Krankengeldzahlung nicht einstellen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen aus dem Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen gerichtlich geprüfte und zugelassene Rentenberater zur Verfügung. Kontaktieren Sie die Spezialisten in Ihren Angelegenheiten – vom Beitrags- und Versicherungsrecht bis hin zum Leistungsrecht. Die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein helfen Ihnen gerne weiter!

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