Arbeitsamt

Krankengeld kann nach Ende des Arbeitslosengeldes nicht verweigert werden

Ein Pflichtversicherter der Gesetzlichen Krankenkasse hat einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt und über das Anspruchsende hinaus fortbesteht. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2007 (B 1 KR 12/07 R) entschieden und eine identische Entscheidung des gleichen Tages (s. Krankengeldanspruch auch nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Az. B 1 KR 38/06 R) gefestigt.

Klagegegenstand

Ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenkasse bezog bereits seit dem Jahr 1999 Arbeitslosengeld. Ab dem 14.02.2000 bis zum 19.06.2000 wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Erreichen des Höchstanspruchs am 28.02.2000 erschöpft war, sollte ab dem 29.02.2000 Krankengeld gezahlt werden. Doch die zuständige Krakenkasse lehnte die Zahlung ab, da nach deren Auffassung auch kein Einkommensausfall mehr besteht. Auch die Agentur für Arbeit lehnte eine weitere Arbeitslosengeldzahlung ab, weil sich der Versicherte wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht dem Arbeitmarkt zur Verfügung stellen konnte.

Urteil des BSG

Das Bundessozialgericht hat sich nicht der Auffassung der Krankenkasse angeschlossen und diese zur Gewährung von Krankengeld ab dem 29.02.2000 verurteilt. Den Ausführungen der Richter nach richtet sich der Anspruch auf Krankengeld stets nach dem Versicherungsverhältnis, das bei Beginn des Anspruchs besteht. In dem zu beurteilenden Fall war der Anspruch auf Krankengeld gegeben, so dass eine Ablehnung des Krankengeldes ab dem 29.02.2000 nicht erfolgen darf. Die Argumentation, dass das Krankengeld ab 29.02.2000 aufgrund des ab diesem Tag erschöpften Arbeitslosengeld-Anspruchs keine Entgeltersatzleistungsfunktion mehr erfüllt, ließen die Richter aus Kassel nicht gelten.

Fazit

Ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung, der noch während des Bezugs auf Arbeitslosengeld arbeitsunfähig wird, hat auch dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn noch während der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitslosengeldanspruch erschöpft ist. Es kommt für einen Anspruch auf Krankengeld ausschließlich auf das Versicherungsverhältnis an, das am Tag des Entstehens besteht.

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