Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Krankengeldzahlung kann nach Suizidversuch nicht abgelehnt werden

Am 15. Mai 2007 hatte in Berlin ein Mann, im Nachgang zu einem von ihm verursachten Verkehrsunfall, unter Schock stehend und in Panik versucht, sich mit vier Schüssen in die Herzgegend das Leben zu nehmen. Er überlebte den Suizidversuch, ist allerdings seitdem arbeitsunfähig. Ab dem 10. Juli 2007 erhielt er somit zunächst von seiner Krankenkasse Krankengeld, das ihm dann allerdings mit Mitteilung vom 15. August 2007 durch den Versicherungsträger versagt wurde. Verwiesen wurde hierbei darauf, dass er die Erkrankung, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, selber herbei geführt habe, wodurch er den Anspruch auf Versicherungsleistungen verwirkt hätte.

Der Versicherte erhob gegen den Bescheid der Versicherung Einspruch, den er am 03. Oktober 2007, im Rahmen eines Antrages auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht in Berlin, einreichte. Das Gericht bestimmte, dass sein Anspruch auf Krankengeld bis zu einem entsprechenden Hauptverfahren erhalten bleiben würde. Verwiesen wurde hier zum einen darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit alleine schon aus psychischen Gründen bestehen würde, zum anderen, dass aufgrund der Straflosigkeit eines Selbsttötungsversuches nicht von einer selbst verursachten Herbeiführung einer Krankheit ausgegangen werden könne. Eine entsprechende Kausalität zwischen Suizidversuch und Krankheitsbild sei nicht nachweisbar, eben diese Beweispflicht läge aber eindeutig auf der Seite der Versicherung. Weiterhin wurde angeführt, dass der Versicherte nicht die Absicht verfolgt hätte, durch die Schüsse einen Krankheitszustand herzustellen, der entsprechende Versicherungsleistungen mit sich brächte.

Krankenkasse erkannte Urteil nicht an

Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandburg reichte die Versicherung im Gegenzug am 07. November 2007 eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Suizidversuches mit hoher Wahrscheinlichkeit über Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit verfügt habe, wie aus einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg hervorgehe. Weiterhin wurde darauf verwiesen, dass der Versicherte ohnehin seit dem 01. August 2007 Arbeitslosengeld II beziehe und sein Anspruch auf Krankengeld damit ohnehin entfallen würde.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Beschwerde der Versicherung mit Entscheidung vom 11. Dezember 2007 ab und verwies zur Begründung auf die Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Sozialgericht.

Kein Grund für Krankengeldverweigerung

Widersprochen wurde insbesondere der Auffassung der Versicherung, dass der Anspruch auf Krankengeld mit dem Erhalt von Arbeitslosengeld II erlöschen würde. Weiterhin wurde verstärkend darauf hingewiesen, dass weder ein Zusammenhang zwischen Selbstmordversuch und Grund für die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden könne und das darüber hinaus, selbst bei einer vorsätzlichen Verursachung der Krankheit, kein ausreichender Grund bestehen würde, den Krankengeldanspruch zu verwehren. Im Urteil wird gleichzeitig ausgeführt, dass eine erneute Beschwerde gegen die Entscheidung, in diesem Fall vor dem Bundessozialgericht, nicht zulässig sei.

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