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Helmut Göpfert

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Zeitablauf

Krankengeldzahlung auch über Ende des Arbeitslosengeldanspruchs hinaus

Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 38/06 R), dass auch dann Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während einer Zahlung von Arbeitslosengeld eingetreten ist und über das Ende des Arbeitslosengeldanspruchs andauert.

Krankenkasse lehnte Krankengeldzahlung ab

Ein Versicherter war seit dem 31.05.2005 von seinem behandelnden Nervenarzt arbeitsunfähig geschrieben. Da er zu dieser Zeit arbeitslos war, zahlte die Agentur für Arbeit zunächst Arbeitslosengeld. Die Zahlung wurde jedoch mit dem 06.06.2005 eingestellt, da an diesem Tag der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I erschöpft war.

Ab dem 07.06.2005 wollte der Versicherte Krankengeld von seiner Krankenkasse gezahlt bekommen. Diese lehnte jedoch die Zahlung ab, da es der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes widerspreche, dieses nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I zu zahlen.

Bundessozialgericht gab dem Versicherten Recht

Das zuständige Sozialgericht schloss sich zunächst der Auffassung der Krankenkasse an und lehnte ebenfalls eine Krankengeldzahlung für die Zeit ab dem 07.06.2005 ab. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde jedoch die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Die Richter des Bundessozialgerichts hoben jedoch das Urteil des Sozialgerichts auf und verurteilten die Krankenkasse mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 38/06), Krankengeld für die Zeit ab dem 07.06.2005 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit (17.06.2005) zu leisten.

Nach der Begründung der Richter aus Kassel und nach der ständigen Rechtsprechung des BSG-Senats bestimmt allein das Versicherungsverhältnis, welches bei Beginn des Krankengeldanspruchs besteht, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat.

Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit war der Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld bei der beklagten Krankenkasse versichert. Auch wenn der Anspruch auf Krankengeld bis zum 06.06.2005 wegen der Weiterzahlung von Arbeitslosengeld ruht, besteht ab dem 07.06.2005 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse. Diese darf nicht deshalb verweigert werden, weil ohne Arbeitsunfähigkeit auch kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt werden würde.

Identische Entscheidung des BSG am gleichen Tag

Eine identische Entscheidung hat das Bundessozialgericht – ebenfalls mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 12/07 R) - getroffen. Auch hier wurde von der Krankenkasse eine Krankengeldzahlung abgelehnt, da kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gegeben war. Lesen Sie hierzu: Krankengeld nach Ablauf von Arbeitslosengeld

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