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Helmut Göpfert

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Bundessozialgericht

Die Attestlücken und der ausgeschlossene Krankengeldanspruch

Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos oder auch rechtzeitig nachgewiesen wird, kann dies den Anspruch auf Krankengeld kosten (s. auch: Verspätet ausgestelltes Attest kann Krankengeld-Anspruch ausschließen). Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (Az. B 1 KR 8/07 R) macht wieder deutlich, dass es für eine durchgehende Krankengeldzahlung wichtig ist, sich die Arbeitsunfähigkeit lückenlos vom Arzt attestieren zu lassen. Lesen Sie hier mehr dazu.

Klagegegenstand

Ein Versicherter wurde in der Zeit vom 22.04.2003 bis 31.05.2003 von einem Neurologen wegen der Diagnosen Somatisierungsstörungen und Radikulopathie arbeitsunfähig geschrieben. Zum 31.05.2003 endete auch das Beschäftigungsverhältnis. Bereits seit dem Jahr 1997 wurde ihm vom Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt, weshalb der Versicherte nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ab dem 01.06.2003 auch wieder in der Krankenversicherung der Rentner versichert war.

Da der Versicherte am 30.05.2003 keinen Termin bei seinem behandelnden Arzt mehr erhielt, um sich eine weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen, wurde erst am 02.06.2003 eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Hier wurde wegen der Diagnose Spinalkanalstenose ab dem 01.06.2003 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Die Krankenkasse lehnte jedoch eine Krankengeldzahlung ab, da die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit mit dem 31.05.2003 beendet wurde. Ab dem 01.06.2003 liegt daher ein neuer Leistungsfall vor. Das ab 01.06.2003 zugrunde liegende Versicherungsverhältnis – eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – sieht keinen Anspruch auf Krankengeld vor. Daher besteht kein Anspruch mehr auf diese Geldleistung.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht schloss sich mit Urteil vom 26.06.2007 der Auffassung der Krankenkasse an und entschied, dass der Versicherte im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab 01.06.2003 hat.

Begründet wurde die Entscheidung durch die Richter damit, dass der Versicherte ab dem 01.06.2003 weder Krankengeld bezogen hatte noch für diesen Tag Anspruch auf Krankengeld realisieren kann.

Die Mitgliedschaft aufgrund der bisherigen Beschäftigung – und damit auch das Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch – kann nur fortbestehen, wenn durchgehend bzw. vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Da die „neue“ Arbeitsunfähigkeit jedoch erst am 02.06.2003 festgestellt wurde, entsteht der (grundsätzliche) Krankengeldanspruch erst ab dem 03.06.2003. Das bedeutet, dass die Mitgliedschaft aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht über den 31.05.2003 fortbestand und am 01.06.2003 die KVdR eingetreten ist.

Die Krankenversicherung der Rentner sieht keinen Anspruch auf Krankengeld vor. Daher kann aufgrund der erst am 02.06.2003 festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.06.2003 kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestehen.

Tipp

Damit Ihnen keine Ansprüche auf Krankengeld verloren gehen, sollten Sie Zeitlücken bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dringend vermeiden. Lassen Sie sich also stets vor Ablauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Termin bei Ihrem Arzt geben, damit bei einer weiteren Arbeitsunfähigkeit dies entsprechend attestiert werden kann.

Sollte der Arzt keinen freien Termin mehr haben, versuchen Sie dennoch kurzfristig einen Termin zu bekommen!

Hätte im o. g. Fall ein Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am 31.05.2003 attestiert, hätte die Krankenkasse über den 31.05.2003 hinaus bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit – längstens jedoch für insgesamt 78 Wochen (s. Krankengeld wird nur befristet gewährt) – Krankengeld weiter gewähren müssen.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere auch zu Fragen des Krankengeldanspruchs steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Fragen Sie den Spezialisten!

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