Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Verspätet ausgestelltes Attest kann Krankengeldanspruch ausschließen

Wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn Arbeitsunfähigkeit vom Arzt rückwirkend attestiert wird. So entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.06.2007 (Az. B 1 KR 37/06 R).

Klagegegenstand

Ein freiwillig Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde am 27.03.2003 fristlos zum 31.03.2003 gekündigt. Versicherungsfreiheit lag in dieser Beschäftigung aufgrund des hohen Arbeitsentgelts und Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (s. Eintritt von Versicherungsfreiheit bei Pflichtversicherten) vor.

Mit dem 31.03.2003 endete auch die freiwillige Versicherung mit Krankengeld-Anspruch, da hier das Beschäftigungsverhältnis endete.

Am 01.04.2003 konsultierte er einen Arzt, der rückwirkend zum 31.03.2003 Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Belastungsreaktion attestierte. Die Arbeitsunfähigkeit endete erst nach einigen Monaten, wobei hier rezidivierende depressive Störungen diagnostiziert wurden.

Krankenkasse lehnte Krankengeldanspruch ab

Die zuständige Krankenkasse hat den Anspruch auf Krankengeld abgelehnt und begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Krankengeldanspruch nur dann bestehen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während der Beschäftigung – also zu einer Zeit, zu der ein Krankengeldanspruch bestand – eingetreten wäre. Dies ist jedoch nicht erfüllt, wenn die Krankmeldung erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26.06.2007 die Auffassung der Krankenkasse bestätigt und im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Krankengeld gesehen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es nach der Formulierung des Gesetzes nicht darauf ankommt, wann ein Arbeitnehmer krank geworden ist, sondern wann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt der Anspruch auf Krankengeld einen Tag nachdem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde (außer bei stationären Behandlungen).

Da die Arbeitsunfähigkeit am 01.04.2003 ärztlich festgestellt wurde, beginnt der Anspruch grundsätzlich am 02.04.2003. An diesem Tag bestand kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Tipp

Um mögliche Krankengeldansprüche zu realisieren, sollten Sie bei einer Arbeitsunfähigkeit noch vor dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses den Arzt konsultieren. Hier sollten Sie sich also – auch wenn der Arzt bereits ein volles Wartezimmer hat – noch kurzfristig einen Termin geben lassen.

Wäre die Arbeitsunfähigkeit in o. g. Fall noch vor dem 01.04.2003 attestiert worden, hätte ein Krankengeldanspruch von bis zu 78 Wochen bestanden!

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Fragen Sie den Spezialisten!

Bildnachweis: Blogbild: © Thomas Siepmann | Beitragsbild: © Bernd_Leitner - Fotolia