Alleinerziehende

Kinder-Krankengeld für mehr als 10 Arbeitstage für faktisch Alleinerziehende

Versicherte haben Anspruch auf Kinder-Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres versicherten und erkrankten Kindes der Arbeit fern bleiben müssen. Näheres hierzu können Sie unter Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nachlesen.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht für Versicherte grundsätzlich für zehn Arbeitstage pro Kind. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind.

Sind mehrere Kinder vorhanden ist der Gesamtanspruch auf 25 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.

Alleinerziehende sind auch faktisch Alleinstehende

Das Bundessozialgericht hat nun in einem Urteil vom 26.06.2007 (Az. B 1 KR 33 R) entschieden, dass Alleinerziehende im Sinne der Rechtsvorschrift, die den Anspruch auf Kinder-Krankengeld regelt, auch Versicherte sind, die faktisch alleinstehend sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Versicherten zusammen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und für ihr Kind auch die Personensorge zusteht. Egal ob alleine oder gemeinsam mit einer anderen Person!

Klagegegenstand

Eine Versicherte hatte Kinder-Krankengeld wegen Erkrankung ihrer Tochter bei ihrer Krankenkasse beantragt. Diese gewährte jedoch nur für höchstens zehn Arbeitstage die beantragte Leistung. Als Begründung wurde angeführt, dass nur allein erziehende Versicherte, die das alleinige Sorgerecht haben, den erhöhten Anspruch auf 20 Arbeitstage Kinder-Krankengeld haben.

Nach Ansicht der Krankenkasse lagen die Voraussetzungen hier nicht vor. Die Tochter lebt zwar mit der Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch hat der Vater – der nicht mehr mit der Versicherten, sondern mit einer neuen Partnerin zusammenlebt – zusammen mit der Versicherten das gemeinsame Sorgerecht. Daher kann hier nicht von einer Alleinerziehenden ausgegangen werden.

Urteil des Bundessozialgerichts

Mit Urteil vom 26.06.2007 gab das Bundessozialgericht der Versicherten Recht und verurteilte die Krankenkasse, Kinder-Krankengeld für die Tochter im Umfang von maximal 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu zahlen.

Begründung der Entscheidung

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass der Wortlaut „allein erziehende Versicherte“ es zulässt, den Anspruch auf Kinder-Krankengeld nicht alleine auf die Innehabung des Sorgerechts abzustellen. Vielmehr ist hier das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung gemeint. Daher ist ein Versicherter bereits dann als alleinerziehend anzusehen, wenn ein Elternteil eines Kindes faktisch alleinstehend ist und zusammen mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Dass der andere Elternteil des Kindes noch das Sorgerecht hat, spielt dabei keine Rolle.

Ebenfalls wird in dem Urteil darauf hingewiesen, dass bereits in der Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm (§ 45 SGB V) als Alleinerziehende alleinstehende Väter und Mütter anzusehen sind, die mit ihrem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben. Nirgendwo war zusätzlich gefordert, dass der alleinstehende Elternteil, der mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, auch das alleinige Sorgerecht haben musste.

Fazit

Die Versicherte ist aus den genannten Gründen als Alleinerziehende im Sinne der Rechtsvorschrift, die den Anspruch auf Kinder-Krankengeld begründet, anzusehen. Aus diesem Grunde stehen ihr für maximal 20 Arbeitstage Kinder-Krankengeld pro Kalenderjahr zu, auch wenn der Vater, der nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, noch das Sorgerecht für das erkrankte Kind hat.

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