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Helmut Göpfert

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Krankengeld

Kein Krankengeldanspruch aufgrund Familienversicherung über Ehefrau

Ein Versicherter hat nach einem beendeten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf eine Krankengeldzahlung, wenn eine Versicherung über die Ehefrau (eine sogenannte Familienversicherung) besteht. So hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 02.01.2007 (Az. L 4 KR 290/06) entschieden.

Allgemeines

Mit dem Ende einer Beschäftigung endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesetzlichen Vorschriften sehen einen sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch für längstens einen Monat vor, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ein Anspruch auf eine mögliche Familienversicherung über den Ehegatten bzw. über einen Elternteil hat jedoch vorrang.

Während bei einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruches Krankengeld beansprucht werden kann, ist dieser Anspruch bei einer möglichen Familienversicherung ausgeschlossen.

Klagegegenstand

Dem Kläger wurde zum 04.02.2005 gekündigt. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endete mit diesem Tag auch die eigene Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Versicherte hatte zwar nach am Abend des 04.02.2005 die Notaufnahme eines Klinikums aufgesucht. Er wurde in diesem Klinikum jedoch nicht behandelt, sondern auf den ambulante HNO-Notdienst verwiesen worden. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

Nachdem Krankengeld bei der zuständigen Krankenkasse beantragt wurde, lehnte diese die Leistung ab, da ein Anspruch auf Familienversicherung über die Ehefrau ab dem 05.02.2005, also nach dem Ende der Mitgliedschaft, besteht. Eine Zahlung von Krankengeld kann nach den gesetzlichen Vorschriften während des Bestehens einer Familienversicherung nicht erfolgen.

Der Kläger hingegen argumentierte, dass er gegenüber einem nicht verheirateten Versicherten benachteiligt werde. Denn ohne einer Familienversicherung hätte er noch für einen Monat Krankengeld beanspruchen können.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Bayerische Landessozialgericht sah ebenfalls keinen Anspruch auf Krankengeld gegeben und wies die Berufung mit Urteil vom 02.01.2007 ab.

Auch das LSG begründete das Urteil damit, dass während des Bestehens einer Familienversicherung kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Auch sahen die Richter keine Benachteilung gegenüber einem nicht verheirateten Versicherten.

Keine Verletzung der Grundrechte

Der finanzielle Nachteil, der durch die – maximal einmonatige – Nichtzahlung des Krankengeldes entsteht, wird durch den zeitlich unbefristeten Anspruch auf Krankenbehandlung im Rahmen der Familienversicherung ausgeglichen.

Ebenfalls erhalten gekündigte Arbeitnehmer dem Grunde nach Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Diese konnte der Kläger jedoch aufgrund einer nicht erfolgten persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht realisieren.

Das Gesetz eröffnet jedoch nach Ansicht der Richter eine Möglichkeit, den Nachteil der wirtschaftlichen Beeinträchtigung anderweitig zu kompensieren, indem die Arbeitslosenversicherung hier eingreift. Damit ist ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 2 GG) oder gegen den Schutz der Familien (Art. 6 GG) von Anfang an auszuschließen.

Dass der Kläger nur wegen der Nicht-Meldung beim Arbeitsamt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld realisieren konnte, rechtfertigt keine Zahlung des Krankengeldes.

Beratung, Hilfe und Service Ihrer Rentenberatung

Das Thema „Krankengeld“ und ggf. „Erwerbsminderungsrente“ ist alleine schon deshalb extrem wichtig, da hiervon meist die finanzielle Existenz abhängt. Hier ist es entscheidend, eine kompetente Beratung zu erhalten. Die Rentenberatung Helmut Göpfert hilft und berät Sie umfassend in allen Angelegenheiten Ihrer Arbeitsunfähigkeit und evtl. Rentenansprüchen. Als Beispiele sind hier zu nennen:

  • Beratung hinsichtlich Anspruch auf Krankengeld,
  • Überprüfung der Krankengeld-Berechnung,
  • Berechnung bzw. Überprüfung, wie lange Sie Krankengeld erhalten,
  • Beratung und Antragstellung von Rehabilitationsmaßnahmen (Kurmaßnahmen),
  • Beratung hinsichtlich Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei längerer Arbeitsunfähigkeit mit entsprechender Antragstellung,
  • u. s. w.

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