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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Geldscheine, Münzen

Krankengeldanspruch mit zeitlicher Befristung

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen sieht die Zahlung von Krankengeld vor – s. Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Diese Geldleistung ermöglicht es den Versicherten, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit, finanziell abgesichert zu sein.

Dauer des Krankengeld-Anspruches

Sollte die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit dauern, wird das Krankengeld jedoch nicht auf unbestimmte Zeit gewährt. Hier sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass ein Anspruch auf diese Leistung wegen:

  • derselben Krankheit nur
  • für die Dauer von maximal 78 Wochen / 546 Tage
  • innerhalb von je drei Jahren besteht.

Anrechnung von Vorerkrankungen

Dieselbe Krankheit

War ein Versicherter bereits schon einmal wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, wird diese Zeit bei der Höchstbezugsdauer angerechnet.

Um dieselbe Krankheit handelt es sich, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheitsursache beruht wie Krankheiten aus früheren Arbeitsunfähigkeitszeiten oder zumindest in einem inneren Zusammenhang mit ihnen steht.

Höchstdauer 78 Wochen

Die Höchstdauer des Krankengeldes beträgt 78 Wochen, dies entspricht 1 ½ Kalenderjahre bzw. 546 Tage. Wichtig dabei ist, dass auch so genannte Krankengeld-Ruhenszeiten, wie z. B. Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber - mit angerechnet werden. Wartetage (Tage, an denen die Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt festgestellt wurde) werden dagegen nicht angerechnet.

Drei-Jahres-Zeitraum

Ob die Arbeitsunfähigkeitszeit innerhalb von drei Jahren liegt, wird dahingehend beurteilt, indem Drei-Jahres-Zeiträume gebildet werden. Der erste Drei-Jahres-Zeitraum beginnt grundsätzlich mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und kann daher schon viele Jahre in der Vergangenheit liegen.

Hinzutritt weiterer Krankheiten

Sollte während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutreten, wird der Anspruch bzw. die Leistungsdauer dadurch nicht verlängert.

Hilfe und Beratung durch unabhängigen Rentenberater

Haben Sie von Ihrer Krankenkasse einen Bescheid über das Ende der Krankengeldzahlung erhalten, sollten Sie sich Rat von einem Rentenberater - der Sie unabhängig von den Versicherungsträgern berät - einholen.

Ein Rentenberater kann auch den Bescheid dahingehend prüfen, ob die – komplexe und umfangreiche – Berechnung des letzten Tages der Krankengeldzahlung (auch Aussteuerung genannt) korrekt ermittelt wurde, ob z. B.:

  • angegebene Vorerkrankungen korrekt ermittelt wurden,
  • der Drei-Jahres-Zeitraum richtig festgelegt wurde,
  • u. s. w.

Gerade bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit, deren Ende nicht absehbar ist, ist der Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten zu prüfen. Da zumeist auch die finanzielle Existenz vom weiteren Vorgehen abhängt, ist die kompetente Unterstützung durch einen Rentenberater von hohem Stellenwert.

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