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Helmut Göpfert

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Unständig Beschäftigte

Das Krankengeldwahlrecht für unständig Beschäftigte

Viele kennen sie nicht, es gibt sie aber öfter als mancher denkt: Die unständige Beschäftigung. Sie ist nicht zu verwechseln mit einer geringfügigen Beschäftigung, sie ist aber im Sozialversicherungsrecht genau geregelt. Die Beurteilung ist aber oft nicht ganz einfach, jedoch gerade im Hinblick einer genauen Abgrenzung zu geringfügigen, speziell kurzfristigen, regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen oder Dauer-Beschäftigungen sehr wichtig.

Für unständig Beschäftigte besteht seit dem Jahr 2009 sogar die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld zu versichern und zwar ab dem Beginn der siebten Woche bzw. dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Was ist eine unständige Beschäftigung?

Üben Personen eine Beschäftigung, die typischerweise oder durch Arbeitsvertrag auf nicht mehr als eine Woche befristet ist, berufsmäßig im Hauptberuf aus, so spricht man in aller Regel von einer unständigen Beschäftigung. Bei der Wochenfrist wird hier nicht von einer Kalenderwoche ausgegangen sondern von der Arbeitswoche. Typisch sind hier Tätigkeiten, die nicht nach ihrer Arbeitsdauer sondern nach einer bestimmten Arbeitsleistung beurteilt werden, wie Lade- oder Aufräumtätigkeiten.

Wichtige Kriterien für eine unständige Beschäftigung sind auch, dass die Tätigkeit im Hauptberuf jeweils nur von kurzer Dauer ist und die Arbeitsverhältnisse und Tätigkeiten häufig wechseln, wobei allerdings ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder wechselnde Tätigkeitsmerkmale hier nicht zwingende Voraussetzung sind. Es ist auch die Beschäftigung bei nur einem Arbeitgeber möglich. Häufig trifft man unständig Beschäftigte bei Speditionen im Packdienst, in der Film- und Fernsehbranche, in der Landwirtschaft als Pflückhilfen, bei Schaustellbetrieben, bei Festbetrieben als Aushilfskellner und einigen mehr.

Ausnahmen gibt es natürlich auch. Hier seien vor allem die sogenannten Ultimo-Aushilfen erwähnt. Dies sind z. B. Beschäftigte bei Banken oder Sparkassen die vertragsmäßig in regelmäßigen Abständen (z. B. alle zwei Wochen, einmal im Monat etc.) beim selben Arbeitgeber eingesetzt werden. Bei diesen handelt es sich nicht um unständig Beschäftigte (kein Vorliegen unständiger Beschäftigung).

Wichtig ist auch, dass Arbeitgeber ihre unständig Beschäftigten ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass sie die unständige Beschäftigung (Daten, Beginn und Ende etc.) der zuständigen Krankenkasse selbst und unverzüglich mitteilen müssen. Durch diese Meldepflicht wird den Kassen die Möglichkeit der schnellen Prüfung und Abwicklung der Mitgliedschaft an die Hand gegeben.

Der Versicherte hat die Wahl – mit oder ohne Krankengeld

Für berufsmäßig unständig Beschäftigte besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtig Beschäftigte haben ein Wahlrecht auf Krankengeld aber nur dann, wenn sie auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen im Krankheitsfall haben. Beschäftigte ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben auch keinen Anspruch auf Krankengeld.

Bei unständig Beschäftigten ist die Realisierung eines Anspruches auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen auf Grund der kurzen Beschäftigungsdauer nicht möglich, weshalb dann natürlich auch kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Grundsätzlich würde dann in der Krankenversicherung nur der ermäßigte Beitragssatz von derzeit 14 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag anfallen.

Nun besteht für unständig Beschäftigte die Möglichkeit eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld – dem sogenannten Optionskrankengeld – ab der siebten Woche (43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit zu wählen. Dann wird aber auch ein höherer Beitrag, nämlich 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrages fällig. Die Beiträge werden von Versicherten und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte übernommen, den Zusatzbeitrag muss der unständig Beschäftigte alleine bezahlen.

Wahlmöglichkeit – aber wie?

Der unständig Beschäftigte muss es seinem Arbeitgeber mitteilen, wenn er eine Versicherung mit Optionskrankengeld wünscht. Der Arbeitgeber muss dann die entsprechenden Meldungen durchführen und die Beiträge an die Kasse abführen. Die Erklärung des Versicherten muss den Entgeltunterlagen beigefügt werden.

Ob die Wahlerklärung des unständig Beschäftigten nur bei seiner Krankenkasse oder nur bei seinem Arbeitgeber, der dann alles weitere übernimmt (Anmeldung mit Datensatz, Weiterleitung der Willenserklärung etc.), erfolgen muss, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt.

Damit es hier nicht zu Unstimmigkeiten kommt, haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband bei einer Fachkonferenz am 17. und 18.10.2014 beschlossen, dass eine Wahlerklärung gegenüber dem Arbeitgeber vollkommen ausreicht. Der Arbeitgeber leitet dann den Datensatz, der dann als Wahlerklärung im Sinne des Sozialgesetzbuches gilt, an die entsprechende Krankenkasse weiter.

Der unständig Beschäftigte ist in seiner Wahlmöglichkeit zum Optionskrankengeld relativ frei.

So kann gewählt werden:

  • Innerhalb der ersten 14 Tage der Beschäftigung rückwirkend zum Beginn.
  • Jeweils zum Beginn des Folgemonats.
  • Jeweils auch zu einem späteren Zeitpunkt.

Selbst wenn bereits Arbeitsunfähigkeit besteht, ist eine Wahlmöglichkeit gegeben. In diesem Fall oder wenn die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Tag der Abgabe und dem Wirksamwerden der Erklärung eintritt, kann das Optionskrankengeld aber erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wirksam werden, frühestens jedoch mit Beginn des Monats der auf den Eingang der Wahlerklärung bei der Kasse folgt.

Da es in der Natur der unständig Beschäftigten liegt, häufig den Arbeitgeber zu wechseln bzw. ständig neue Beschäftigungen zu beginnen, ist eine Wahlerklärung des Versicherten nur einmal nötig, solange er als unständig Beschäftigter zu betrachten ist.

Die Wahlerklärung des Versicherten ist drei Jahre gültig, läuft aber nach dieser Frist automatisch unbefristet weiter. Eine Kündigung ist danach immer zum Ablauf eines Kalendermonats möglich. Die Bindung an die entsprechende Wahl geht bei einem Krankenkassenwechsel auch auf die neue Kasse über, so dass hier auch keine neue Wahlerklärung erfolgen muss.

Wichtig bei den Meldungen

Die Anmeldung von unständig Beschäftigten mit Optionskrankengeld durch den Arbeitgeber ist in der Beitragsgruppe 1 (allgemeiner Beitrag), bei Beschäftigten ohne Optionskrankengeld in Beitragsgruppe 3 (ermäßigter Beitrag) vorzunehmen. Erfolgt eine Entscheidung des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt bzw. zum Beginn des Folgemonats, kommt es zu einem Beitragsgruppenwechsel von Gruppe 3 auf 1. Dann müssen eine Abmeldung mit Meldegrund 32 sowie eine Anmeldung mit Meldegrund 12 auf dem entsprechenden Datensatz zu erfolgen. Als Personenschlüssel ist auf den Meldungen 118 einzutragen.

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