Teil-Krankengeld

Teilarbeitsunfähigkeit nach skandinavischem Vorbild

Ende 2014 hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe den „Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen“ mit der Erstellung eines Sondergutachtens beauftragt. Dieses Sondergutachten soll aufzeigen, welche Ursachen für die starke Ausgabensteigerung beim Krankengeld vorliegen und welche Steuerungsmöglichkeiten bestehen. Das Sondergutachten „Krankengeld – Entwicklung, Ursachen und Steuerungsmöglichkeiten“ wurde am 07.12.2015 Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) übergeben.

In dem Sondergutachten wird festgehalten, dass sich die Ausgaben im Krankengeldbereich seit dem Jahr 2006 nahezu verdoppelt haben. Während im Jahr 2006 die gesetzlichen Krankenkassen 5,7 Milliarden Euro Krankengeldausgaben hatten, lagen die Ausgaben im Jahr 2014 bei 10,6 Milliarden Euro.

Zunächst wird in dem Gutachten festgestellt, dass die Ausgabensteigerung auf politisch erwünschte Entwicklungen zurückzuführen ist. Das Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung wird aus dem Arbeitseinkommen berechnet. Die höheren Krankengeldausgaben sind zum einen auf die höheren durchschnittlichen Erwerbseinkommen, zum anderen auf die Steigerung von älteren Mitgliedern mit Krankengeldanspruch zurückzuführen.

Möglichkeit des Teil-Krankengeldes

Damit die Krankengeldausgaben begrenzt werden, bringt der Sachverständigenrat die Möglichkeit einer teilweisen Krankschreibung, eine Teilarbeitsunfähigkeit, ins Gespräch. Aktuell gibt es eine „Alles-oder-Nichts-Regelung“. Es wäre auch die Möglichkeit denkbar, die Arbeitsunfähigkeit auf 100, 75, 50 oder 25 Prozent einzustufen. Nachdem die Entgeltfortzahlung erschöpft ist, könnte das Arbeitsentgelt entsprechend der Teil-Arbeitsunfähigkeit reduziert werden, welches dann durch ein Teil-Krankengeld ergänzt wird. Die Festlegung des entsprechenden Teils der Arbeitsunfähigkeit sollte immer der behandelnde Arzt im Einvernehmen mit dem Versicherten festlegen und gegebenenfalls bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes anpassen.

Neben der Einführung eines Teil-Krankengeldes hat der Sachverständigenrat noch folgende Vorschläge gemacht:

Leistungsträger sollen besser kooperieren

Zwischen den Sozialversicherungsträgern soll es zu einer verbesserten Koordination und Kooperation kommen. Ebenfalls sollten zwischen verschiedenen Krankengeldbeziehenden Ungleichbehandlungen abgebaut werden. Die Übergänge zwischen den Entgeltersatzleistungen Krankengel, Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld und Erwerbsminderungsrente sollten klarer ausgestaltet werden. Damit könne potentiellen Fehlanreizen entgegengewirkt werden welche es ermöglichen, das Krankengeld möglichst lange auszuschöpfen.

Eine Hauptdiagnose

Bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist aus Sicht des Expertenrates die Nennung nur einer Hauptdiagnose ausreichend, welche die Arbeitsunfähigkeit begründet. Damit werden künftige Untersuchungen der Ursache der Arbeitsunfähigkeit ermöglicht. Zudem wird die Anwendung der Blockfristregelung zur Berechnung des Höchstanspruchs auf Krankengeld vereinfacht und der bürokratische Aufwand reduziert.

Verweisbarkeit nach Kündigung

Wird einem Krankengeldbezieher während der Arbeitsunfähigkeit gekündigt oder wurde die Kündigung bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, soll eine Vermittlung in alle zumutbaren Tätigkeiten möglich sein. Nach aktuellem Recht wird die Arbeitsunfähigkeit nach der Beschäftigung beurteilt, welche bei deren Beginn bestand.

Mitwirkungspflichten

Die Mitwirkungspflichten der Versicherten sollen erweitert werden, wenn die Krankenkasse auffordert, einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente zu stellen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Der Krankengeldanspruch sollte entfallen, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Krankengeldanspruch für befristet Beschäftigte limitieren

Sollte ein Krankengeldbezug über das Ende einer befristeten Beschäftigung andauern, sollte nach Meinung des Sachverständigenrats das Krankengeld ab dem Ende der Beschäftigung nur noch in Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geleistet werden. Nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen wird das Krankengeld in diesem Fall weiterhin nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung geleistet.

Verbesserung der Behandlungen und Prävention

Bei der Versorgung von psychischen Erkrankungen sollte der Zugang zu einer Behandlung verbessert und die Wartezeiten verkürzt werden. Hierfür müssen im Kern die Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Behandlungswege und Behandlungsangebote koordiniert werden. Denn vor allem im besonders krankengeldrelevanten Bereich der psychischen Erkrankungen, aber auch bei den Rückenerkrankungen sieht der Sachverständigenrat die Möglichkeit der Verbesserung der medizinischen Behandlungen und der Effizienz von Präventionsangeboten.

Hilfe in Krankengeldangelegenheiten

Für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Versicherungsträgern beraten und die Interessen ihrer Mandanten in Widerspruchs- und Klageverfahren vertreten.

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