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Helmut Göpfert

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Krankengeldanspruch für Organspender

Organspender mit Anspruch auf höheres Krankengeld

Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes hat der Gesetzgeber zum 01.08.2012 umfangreiche gesetzliche Änderungen vorgenommen, welche das Thema „Organspende“ betreffen. Die Erforderlichkeit wurde gesehen, da aktuell etwa 12.000 Bürger in Deutschland auf ein Spenderorgan warten. Es soll sich jeder Bürger frei entscheiden können, ob er als Organspender in Frage kommt, jedoch soll sich jeder mit dieser Frage beschäftigen und für sich eine Entscheidung treffen.

Um die Bereitschaft der Bürger zu erhöhen, werden auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Leistungen ausgeweitet und dementsprechend attraktiver ausgestaltet. Diesbezüglich wurden auch der Entgeltfortzahlungsanspruch und der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Organspender ausgeweitet.

Näheres zu den Änderungen des Transplantationsgesetzes kann unter: Reform der Organspende nachgelesen werden.

Entgeltfortzahlung

Spendet jemand Organe oder Gewebe, gilt dies nicht als eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, wegen der der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgeltes verweigern kann. Vielmehr gilt ein arbeitsbedingter Ausfall, der im Zusammenhang mit der Organ-/Gewebespende steht, als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund dieser unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber nach der neuen Rechtsvorschrift des § 3a Abs. 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) das Arbeitsentgelt für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) fortzuzahlen.

Der Arbeitgeber erhält das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbeiträge) und die Beiträge zu einer betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wieder von der zuständigen Krankenkasse

erstattet. Als zuständige Krankenkasse gilt generell die Krankenkasse, bei der der Organempfänger versichert ist. Der Erstattungsanspruch besteht für den Arbeitgeber unabhängig davon, ob dieser grundsätzlich aufgrund des  Aufwendungsausgleichsgesetzes Beiträge entrichten muss bzw. dort versichert ist.

Krankengeld

Um den Krankengeldanspruch für Organspender gesetzlich zu regeln, wurde § 44a im SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) eingefügt. Dieser enthält folgenden Wortlaut:

Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben

"Spender von Organen oder Geweben nach § 27 Absatz 1a haben Anspruch auf Krankengeld, wenn eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld wird den Spendern von der Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtige Spender ist das ausgefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2 aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat. § 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, 49 und 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44 sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Ansprüche nach diese Vorschrift haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen.“

Das Krankengeld wird damit in voller Höhe des entfallenen Netto-Arbeitsentgelts erstattet. Damit unterscheidet sich das Krankengeld für Organspender von dem Krankengeld, welches Arbeitnehmer erhalten. Während bei Arbeitnehmern das Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Regelentgelts, maximal in Höhe von 90 Prozent des Nettoentgelts geleistet wird, wird bei Organspendern das Krankengeld in voller Höhe des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt. Allerdings findet hier eine Begrenzung auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze statt (diese liegt im Jahr 2012 bei 127,50 Euro).

Während der Zeit des Krankengeldbezugs bleibt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des Organspenders erhalten. Dies gilt analog auch für die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung.

Die aus dem Krankengeld zu zahlenden Beiträge zur Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls von der Krankenkasse des Organempfängers getragen.

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