Arbeitsunfähig auch bei Besuch des Fitnessstudios

Landesarbeitsgericht Köln vom 02.11.2011, S 9 SA 1581/10

Arbeitnehmer haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage). Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Sollte der Arbeitgeber Zweifel am Bestehen der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit haben, muss dieser den Beweis erbringen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über einen Rechtstreit zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber eines mittlerweile entlassenen KfZ-Prüfingenieurs das Bestehen dessen Arbeitsunfähigkeit anzweifelte. Der Arbeitnehmer wurde aufgrund eines Infekts für die Dauer von einem Monat arbeitsunfähig geschrieben. Während der Arbeitsunfähigkeit wurde der Arbeitnehmer in einem Fitnessstudio gesehen, wie er gerade trainierte. Aufgrund dessen stellte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ein. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass ein Besucher eines Fitnessstudios auch zum Arbeiten gehen kann.

LAG zweifelt Arbeitsunfähigkeit nicht an

Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln teilten die Auffassung des Arbeitgebers nicht. Wie sich herausstellte, erkrankte der Arbeitnehmer an einem nicht stark ausgeprägten grippalen Infekt. Im Fitnessstudio machte er leuchte Übungen zur Entspannung der Muskulatur. Aufgrund dessen und aufgrund des nur kurzen Besuchs in dem Studio zweifelte das Landesarbeitsgericht die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht an. Der Arbeitgeber konnte keinen ausreichenden Nachweis führen, dass tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit – trotz des Besuchs des Fitnessstudios – bestand. Sportliche Bewegungen sind auch während einer Arbeitsunfähigkeit/Erkrankung erlaubt, wenn diese dem Genesungsprozess dienlich sind.

In diesem Zusammenhang führten die Richter noch aus, dass einer vom Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Von daher hatte der Arbeitgeber keinen Grund, die Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers zu verweigern.

Krankengeldanspruch nach Ende Entgeltfortzahlung

Endet die Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers und besteht darüber hinaus noch die Arbeitsunfähigkeit fort, leistet die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des bisherigen Brutto-Arbeitsentgelts, maximal jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.

Das Krankengeld wird für die Dauer von bis zu 78 Wochen (1 1/2 Jahre) geleistet. Sollte die maximale Leistungsdauer erreicht werden bzw. ist mit einer Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen, ist das Thema „Erwerbsminderungsrente“ zu diskutieren.

Für Fragen rund um die Leistungen „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ und „Erwerbsminderungsrente“ stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater übernehmen auch die kompetente Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche. Kontaktieren Sie daher mit Ihren Fragen und Ihren Anliegen zum Krankengeld die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein!

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