Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Geldscheine

Keine Änderung der Krankengeldhöhe bei Wechsel der Steuerklasse

Das Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung wird in Höhe von 70 Prozent des Regelentgeltes, maximal jedoch in Höhe von 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes ausgezahlt, welches vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde. Grundsätzlich wird für die Krankengeldberechnung der Abrechnungszeitraum herangezogen, welcher zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnet wurde; der Abrechnungszeitraum muss mindestens vier Wochen betragen.

In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Entgelthöhe (Brutto- und/oder Netto-Arbeitsentgelt) Auswirkungen auf die Krankengeldhöhe hat, wenn diese erst während der Arbeitsunfähigkeit eintritt. Das Sozialgericht Aachen musste sich mit einem Klagefall beschäftigen, in dem der Kläger eine Neuberechnung des Krankengeldes forderte. Während der Arbeitsunfähigkeit kam es zu einem Steuerklassenwechsel; dieser hatte sich nachträglich auf die Entgelthöhe im Abrechnungszeitraum ausgewirkt, welcher der Krankengeldberechnung zugrunde lag. Die Klage wurde vom Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 03.02.2009 (Az. S 13 KR 135/08) abgewiesen; die Richter haben sich in der Entscheidungsbegründung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen.

Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts

Arbeits-/Tarifvertrag

Eine Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes, welches rückwirkend erhöht wird, hat bei der Berechnung des Regelentgeltes (aus dem das Krankengeld berechnet wird) nur dann Auswirkungen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits darauf ein Rechtsanspruch bestanden hat. Im Regelfall entsteht ein erhöhter Entgeltanspruch durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag. Das bedeutet, dass ein Arbeits- oder Tarifvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geschlossen worden sein muss (und die Erhöhung den betreffenden Entgeltabrechnungszeitraum betreffen muss), damit das erhöhte Krankengeld – ggf. nachträglich – bei der Krankengeld berücksichtigt wird. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung bzw. Nachzahlung des erhöhten Arbeitsentgeltes ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

Steuerklassenwechsel

Sofern während einer Arbeitsunfähigkeit ein Steuerklassenwechsel erfolgt, der rückwirkend den Entgeltabrechnungszeitraum betrifft, der bei der Krankengeldberechnung herangezogen wurde, kann ein hieraus erhöhtes Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Steuerklassenwechsel vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist, damit dieser bei der Krankengeldberechnung bzw. Krankengeldnachberechnung berücksichtigt wird.

Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit

Sofern nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im gegenseitigen Einvernehmen (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) aufgelöst und rückabgewickelt wird, kann diese ebenfalls nicht zu einem erhöhten Krankengeld führen, sofern im Nachhinein im, der Krankengeldberechnung zugrunde liegenden, Abrechnungszeitraum ein erhöhtes Arbeitsentgelt erzielt wird.

Unrechtmäßig vorenthaltenes Arbeitsentgelt

Wurde einem Versicherten ein Arbeitsentgelt unrechtmäßig vorenthalten, muss dieses bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden, auch wenn dieses erst nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgezahlt wird. Dahingehend hatte das Bundessozialgericht einen Klagefall mit Urteil vom 16.02.2005 (Az. B 1 KE 19/03 R) entschieden.

Sinn und Zweck des Krankengeldes

Das Krankengeld ist eine Geldleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung, die für die Versicherten eine Entgeltersatzfunktion erfüllt. Das bedeutet, dass durch diese Leistung der finanzielle Status des Versicherten abgesichert werden soll, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Daher werden nachträgliche Änderungen, die erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam werden (auch wenn sie den maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum betreffen) grundsätzlich bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt.

Die Krankengeldberechnung ist aufgrund der vielfältigen Regelungen komplex. Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ stehen daher registrierte Rentenberater zur Verfügung, die hier kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern beraten.

Kontaktieren Sie mit Ihren Fragen die registrierten Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: Blogbild: © Tatjana Balzer - Fotolia | Beitragsbild: © eyetronic - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: