Therapiedreirad

Therapiedreirad zählt als Hilfsmittel im Sinne der GKV

Mit Urteil vom 17.12.2009 hat das Landessozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen L 8 KR 311/08 eine Krankenkasse dazu verpflichtet, für eine an einer Tetraspastik leidenden Versicherten ein Therapiedreirad zu zahlen.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab

Zu dem Klageverfahren kam es, da die Krankenkasse die Kostenübernahme für das Therapiedreirad ablehnte. Sie bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass Sport und Radfahren kein Grundbedürfnis darstellt. Daher ist sie auch nicht dazu verpflichtet, die Kosten für das Therapiedreirad zu übernehmen. Dass im Vorfeld die behandelnden Fachärzte bestätigten, dass die tägliche Verwendung des Therapiedreirades, zusammen mit krankengymnastischen Übungen die Beweglichkeit der Versicherten gewährleisten, war für die Krankenkasse kein Grund zur Kostenübernahme.

Das Therapiedreirad, welches zirka 2.300 Euro kostete wurde von der Versicherten benötigt, da das alte Fahrrad nach langjähriger Nutzung komplett verschlissen und daher nicht mehr genutzt werden konnte. Die Versicherte leidet konkret an einer links- und beinbetonten Tetraspastik. Aufgrund dieser Behinderung wurde ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zugesprochen.

Landessozialgericht bestätigte Leistungsanspruch

Das Hessische Landessozialgericht bestätigte der Versicherten den Anspruch auf das Therapiedreirad zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Urteil vom 17.12.2009 (Az. L 8 KR 311/08) hoben die Richter den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse auf.

In der Urteilsbegründung führte das Landessozialgericht aus, dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, Hörhilfen, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, sofern diese zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung, zur Vorbeugung einer drohenden oder zum Ausgleich einer vorhandenen Behinderung im Einzelfall erforderlich sind. Zudem darf es sich bei dem Hilfsmittel um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handeln bzw. dieses nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sein (s. hierzu: Ausgeschlossene Hilfsmittel).

Die Richter des Landessozialgerichts sahen den Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, da die vorliegenden fachärztlichen Atteste und ein unabhängiges Gutachten bestätigten, dass das Therapiedreirad den Zweck erfüllt, die drohende Behinderung der Klägerin aufzuhalten. Das  Radfahren mit den ständigen Tretbewegungen aktiviert bei der Klägerin bestimmte Muskelgruppen und trägt damit zur Stabilisierung der Gehfähigkeit bei. Bei dem Therapiedreirad steht also nicht der Sport oder das Radfahren selbst im Vordergrund, sondern der therapeutische Nutzen, von dem die behinderte Versicherte profitiert. Daher kann die Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht verwehrt werden.

Fazit

Aus rehabilitativen und ergotherapeutischen Gesichtspunkten ist die Versorgung einer an einer Tetraspastik leidenden Versicherten mit einem Therapiedreirad erforderlich. Daher handelt es sich nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen (Az. L 8 KR 311/08) bei einem Therapiedreirad um ein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versorgung mit dem Hilfsmittels ist gleichzeitig mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, vereinbar.

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