Kontaktlinse

Kontaktlinsenimplantation ist keine Leistung der GKV

In einem aktuellen Urteil vom 05.05.2009, Az. B 1 KR 15/08 R stellte das Bundessozialgericht fest, dass die Implantation von Kontaktlinsen keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Damit wurde die Revision einer Versicherten, die mit ihrem Anliegen bis zum höchsten Sozialgericht ging, zurückgewiesen.

Der Klagefall

Eine Versicherte beantragte bei ihrer Krankenkasse (einer Ersatzkasse) die Kostenübernahme für die Implantation von Kontaktlinsen. Konkret sollten torisch intraokuläre Kontaktlinsen, sogenannte ICL-Linsen, implantiert werden.

Bei der Klägerin wurde eine Nasenscheidewand-Korrektur und eine Kappung der Nasenmuschel vorgenommen. Diese Operationen hatten zur Folge, dass sie keine Brille mehr richtig tragen kann. Auch das Tragen von austauschbaren Kontaktlinsen ist nicht möglich, da sie zum einen an einer hochgradigen Hornhautverkrümmung, zum anderen an einer Unverträglichkeit gegen diese Linsen leidet.

Der Antrag auf Kostenübernahme für die Implantation von Kontaktlinsen wurde von der zuständigen Krankenkasse negativ verbeschieden. Als Begründung führte die Krankenkasse an, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Kontaktlinsenimplantation noch nicht anerkannt hat. Daher besteht grundsätzlich auch keine Leistungspflicht der Krankenkasse. Darüber verursacht die Kurzsichtigkeit keine Erkrankung die lebensbedrohlich oder gar tödlich verläuft. Gleiches gilt für die Hornhautverkrümmung und die Nasenprobleme.

Auch Bundessozialgericht lehnte ab

Auch das Bundessozialgericht lehnte den Antrag auf Kostenübernahme für die Kontaktlinsenimplantation ab und hat die Kostenübernahme durch die GKV ausgeschlossen. Mit Urteil vom 05.05.2009 bestätigten die höchsten Sozialrichter unter dem Aktenzeichen B 1 KR 15/08 R die Entscheidung der Krankenkasse.

Das Bundessozialgericht führte aus, dass es sich bei der Implantation von ICL-Linsen noch um eine neue Behandlungsmethode handelt. Für diese neue Behandlungsmethode hat der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Empfehlung abgegeben. Krankenkassen können daher in diesem Fall grundsätzlich keine Kosten übernehmen. Allerdings muss eine Kostenübernahme erfolgen, wenn ein notstandsähnlicher Zustand bei der Versicherten eingetreten ist, der nur durch die neue Behandlungsmethode behoben werden kann.

Die Richter erkannten zwar, dass die Klägerin an einer starken Kurzsichtigkeit leidet, die sich auf die Lebensbewältigung einschränkend auswirkt. Jedoch kann die verringerte Sehkraft nicht als lebensbedrohliche Erkrankung angesehen werden. Nach Auffassung der Richter ist es der Klägerin – auch unter Rücksichtnahme der Probleme an der Nase –möglich, eine Brille zu tragen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheidet daher die Kostenübernahme der Kontaktlinsenimplantation seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung aus.

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