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Helmut Göpfert

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Blind

Blindenstock und Blindenführhund ausreichend

Mit Urteil vom 25.06.2009, Az. B 3 KR 4/08 R hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Blinde keinen Anspruch auf ein Navigationsgerät gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse haben, wenn Sie ausreichend versorgt sind. Zu einer ausreichenden Versorgung gehört ein Blindenstock- und Hund.

Zum Fall

Der Kläger ist seit seiner Geburt blind. Zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit und der Möglichkeit zur Mobilität im wohnortnahen und häuslichen Umfeld versorgte ihn die beklagte Krankenkasse bereits mit einem Blindenstock und Blindenführhund. Zum Jahreswechsel 2003 und 2004 beantragte er bei seiner Kasse die Kostenübernahme für ein GPS-Gerät. Zur Begründung gab er an, dass er sich dadurch besser in seinem Umfeld orientieren könne und zusammen mit seinen vorhandenen Hilfsmitteln ein noch sicherer Umgang gewährleistet ist.
Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da der Versicherte bereits ausreichend versorgt ist und ein GPS-System kein Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung sei.

Ausreichende Versorgung

Zu dieser Auffassung kamen auch die Richter des höchsten Sozialgerichts. Zwar bestätigten diese, dass es sich bei einem GPS-Gerät für Blinde grundsätzlich um ein anerkanntes Hilfsmittel handeln könne, aber nur dann, wenn die blinde Person nicht anderweitig zur Bewältigung ihres Alltags ausreichend versorgt ist. Dies war aber in diesem Fall nicht gegeben. Der Kläger war bereits im Besitz eines Blindenstocks und Blindenführhundes gewesen. Aus diesem Grund war mit den vorhandenen Hilfsmitteln ein Ausgleich der Behinderung ausreichend gewährleistet. Eine Kostenübernahme war in diesem Fall nicht möglich gewesen.

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Bildnachweis: © Ela Niedziela