Blutzuckermessgerät

Krankenkassen müssen keine Kosten für Cholesterinmessgeräte übernehmen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied mit Beschluss vom 28.01.2008 (Az. L 11 KR 49/07), dass eine Gesetzliche Krankenkasse die Kosten für ein Cholesterinmessgerät nicht übernehmen muss.

Der Kläger wollte, dass seine Krankenkasse die Kosten für ein Messgerät seines Cholesterinspiegels in Höhe von 700,00 € übernimmt. Doch die Kasse lehnte den Antrag für dieses Hilfsmittel ab, da hierfür keine Notwendigkeit vorliegt. Daraufhin legte der Versicherte Klage zum Sozialgericht und Berufung zum Landessozialgericht ein.

Auch Landessozialgericht lehnte ab

Nachdem auch das zuständige Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 20.04.2007 (Az. S 48 (44) Kr 166/06) keine Möglichkeiten für eine Kostenübernahme für das Cholesterinmessgerät sah, lehnte auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Antrag ab.

Mit Beschluss vom 28.01.2008 (Az. L 11 KR 49/07) lehnten die Richter den Antrag mit der Begründung ab, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Versorgung mit einem Hilfsmittel nur dann erfolgen darf, wenn dieses auch erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit wird jedoch hier nicht erfüllt. Dies deshalb, da selbst bei Höchstrisikopatienten eine Cholesterinmessung nur ein- bis zweimal jährlich notwendig und ausreichend ist.

Die Messung kann in einer Arztpraxis kostengünstig erfolgen. Darüber hinaus merkten die Richter noch an, dass bei einer Selbstmessung auch noch ungenauere Werte erzielt werden, als bei einer Messung durch einen Arzt.

Anspruch auf Hilfsmittel

Ein Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln (z. B. Hörhilfen, Körperersatzstücken u.s.w.) besteht nur, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Schon alleine unter diesem Gesichtspunkt fehlt es bei der Kostenübernahme für ein Cholesteringerät an den notwendigen Anspruchsvoraussetzungen.

Fazit

Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung haben nur dann Anspruch auf ein Hilfsmittel, wenn dieses auch erforderlich ist. Dies resultiert aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das besagt, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.

Es können somit keine Leistungen beansprucht werden, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind. Die Leistungserbringer (z. B. Ärzte) dürfen die Leistungen nicht bewirken.

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