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Bundessozialgericht hebt Urteil auf und verlangt neue Prüfung

Ein schwerbehinderter Mann aus Niedersachsen kämpft seit Jahren um ein spezielles Hilfsmittel für mehr Mobilität. Der Mann, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, begehrt ein motorunterstütztes Dreirad. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) den Fall über den Fall entschieden und mit Urteil vom 13.11.2025, Az.: B 3 KR 1/24 R die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Der Rechtsstreit geht zurück an das Landessozialgericht.

Ein Hilfsmittel für mehr Selbstständigkeit

Im Zentrum des Verfahrens steht ein heute 67jähriger Kläger, der an einer schweren neurologischen Erkrankung leidet. Der Mann leidet an einer Tetraspastik mit Ataxie. Seine Einschränkungen sind so erheblich, dass ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie mehrere Merkzeichen zugesprochen wurden.

Der Kläger ist bereits mit verschiedenen Hilfsmitteln ausgestattet, darunter ein Aktivrollstuhl und ein Rollator. Dennoch beantragte er bei seiner Krankenkasse zusätzlich ein motorunterstütztes Dreirad („Easy Rider“) im Wert von rund 7.700 Euro. Mit diesem motorunterstützten Dreirad möchte er mehr Bewegungsfreiheit im Alltag und eine selbstbestimmtere Mobilität erlangen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab und löste damit einen jahrelangen Rechtsstreit aus.

Vorinstanzen geben dem Kläger recht

Sowohl das Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) als auch das Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) stellten sich zunächst auf die Seite des Klägers und verurteilten die Krankenkasse zur Kostenübernahme des begehrten Easy Rider.

Die Sozialgerichte argumentierten, dass das Dreirad ein notwendiges Hilfsmittel sei, um die Behinderung auszugleichen. Alternative Hilfsmittel – etwa ein Elektrorollstuhl – seien nicht gleichwertig oder nicht zumutbar.

Die Krankenkasse hielt dagegen und führte aus, dass eine ausreichende Versorgung auch mit günstigeren Hilfsmitteln möglich sei. Zudem falle ein erweitertes Mobilitätsbedürfnis eher in den Bereich der Eingliederungshilfe. Die Zuständigkeit der der Gesetzlichen Krankenversicherung ergebe sich nicht.

Bundessozialgericht: Maßstäbe wurden falsch angewendet

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 13.11.2025 die Entscheidung der Vorinstanzen nun aufgehoben – allerdings ohne endgültig gegen den Kläger zu entscheiden.

Der wesentliche Kritikpunkt ist, dass das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (also die zweite sozialgerichtliche Instanz) seine Entscheidung auf überholte rechtliche Maßstäbe gestützt habe. Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung zur Versorgung mit Mobilitätshilfen weiterentwickelt. Diese neuen Maßstäbe seien im konkreten Fall nicht ausreichend berücksichtigt worden. Deshalb könne nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger das Dreirad tatsächlich zusteht.

Worum es rechtlich geht

Im Kern dreht sich der Fall um die Frage, wann Versicherte einen Anspruch auf ein Hilfsmittel haben. Grundlage ist § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach muss die Gesetzliche Krankenversicherung Hilfsmittel bereitstellen, wenn sie erforderlich sind, um

  • eine Behinderung auszugleichen oder
  • grundlegende Bedürfnisse des täglichen Lebens zu sichern.

Zu diesen Grundbedürfnissen zählt laut Bundessozialgericht ausdrücklich auch die Mobilität im Alltag, etwa das Erreichen von Einkaufsmöglichkeiten, Arztbesuchen oder sozialen Kontakten. Dabei betonen die Richter einen wichtigen Punkt. Es geht nicht nur darum, irgendwie mobil zu sein, sondern möglichst mit eigener Kraft selbstständig zu sein. Die Alltagsverrichtungen sollen nach Möglichkeit unter Einsatz eigener (Rest-)Kräfte selbstständig bewältigt werden können.

Neue Leitlinien: Der „Nahbereich“ wird entscheidend

Besonders relevant ist die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten „Erschließung des Nahbereichs“.

Künftig müssen Gerichte genauer prüfen:

  • Welche Strecken legt der Betroffene im Alltag tatsächlich zurück?
  • Sind diese Wege mit vorhandenen Hilfsmitteln zumutbar erreichbar?
  • Reicht die eigene körperliche Leistungsfähigkeit aus?
  • Welche Rolle spielen örtliche Gegebenheiten wie Entfernungen oder Gelände?

Erst wenn ein wesentlicher Teil dieser Alltagswege ohne motorische Unterstützung nicht mehr bewältigt werden kann, kommt ein Anspruch auf ein motorisiertes Hilfsmittel ernsthaft in Betracht.

Das Landessozialgericht muss nun erneut verhandeln und dabei genau diese Fragen klären. Insbesondere soll geprüft werden:

  • Wie weit der Kläger tatsächlich aus eigener Kraft mobil ist,
  • welche Hilfsmittel er sinnvoll nutzen kann und
  • ob das beantragte Dreirad wirtschaftlich und erforderlich ist.

Auch eine andere Zuständigkeit ist möglich. Sollte das Hilfsmittel eher Freizeit- oder Teilhabezwecken dienen, könnte statt der Krankenkasse die Eingliederungshilfe zuständig sein.

Bildnachweis: ArTo | Fotolia

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