Rollstuhl

Kein Anspruch auf Elektro-Rollstuhl bei ausreichender Selbstständigkeit

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 26.06.2010 unter dem Aktenzeichen L 16 KR 45/09 ein interessantes Urteil gesprochen, mit dem einem Versicherten ein beantragter Elektro-Rollstuhl abgelehnt wurde. Interessant ist das Urteil deshalb, weil erstmals durch ein deutsches Sozialgericht das nähere räumliche Umfeld eines Versicherten konkret beschrieben wurde.

Anspruch auf Hilfsmittel

Ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung hat dann einen Anspruch auf ein Hilfsmittel, wenn dies zur Befriedigung von Grundbedürfnissen dient. Es muss im Einzelfall erforderlich sein, eine Behinderung auszugleichen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Gegenstände des täglichen Lebens fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Die Rechtsgrundlage, die die Krankenkassen zur Leistung von Hilfsmitteln verpflichtet, ist § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Da es eine Vielzahl an möglichen Hilfsmitteln gibt, welche von der Krankenkasse übernommen werden können, wurde ein Hilfsmittelverzeichnis geschaffen. Dieses Hilfsmittelverzeichnis stellt zwar eine gute Übersicht dar, kann allerdings nur einen Empfehlungscharakter haben. Das bedeutet, dass ein im Hilfsmittelkatalog ausgeschlossenes Hilfsmittel nicht immer von der Krankenkasse auch abgelehnt werden kann.

Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist es, einem Versicherten durch die Gewährung eines Hilfsmittels einen Basisausgleich zu bieten, durch den der Betroffene einen körperlichen Freiraum erschließen kann. Von dem Freiraum wird auf jeden Fall die Wohnung, aber auch das nähere räumliche Umfeld erfasst. Es soll möglich sein, dass Alltagsgeschäfte erledigt werden können. Zu den Alltagsgeschäften gehören zum Beispiel das Einkaufen, der Besuch von Ärzten und Apotheken und das Erledigen von Bank- und Postgeschäften.

Speedy-Bike abgelehnt

In dem Klagefall, über den das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entscheiden musste, wurde einem Versicherten die Kostenübernahme für ein Speedy-Bike abgelehnt und damit der Anspruch verneint. Auch das anschließend durchgeführte Sozialgerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Als Begründung für die Nicht-Gewährung des beantragten Speedy-Bikes wurde angeführt, dass der Basisausgleich auch mit einem gewöhnlichen Rollstuhl, welcher meist auch als Greif- oder Aktivrollstühle bezeichnet wird, erfolgen kann. Erst wenn mit einem gewöhnlichen Rollstuhl der Nahbereich des Versicherten nicht mehr erreicht werden kann, kommt eine Versorgung mit einem besser ausgestatteten Rollstuhl in Frage. Zu den besser ausgestatteten Rollstühlen zählen Elektrorollstühle oder Rollstühle mit einer mechanischen Zugvorrichtung.

Nahbereich gesetzlich nicht definiert

Die Schwierigkeit für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, über den Klagefall zu entscheiden, ergab sich deshalb, weil der Nahbereich des Versicherten gesetzlich nicht definiert ist. Zudem hat bisher die Sozialgerichtsbarkeit hierzu noch keine konkreten Werte festgelegt, welche Strecken als durchschnittlich zur Erledigung der Alltagsgeschäfte anzusehen sind. Dies ist alleine aufgrund der unterschiedlichen Wohnumfeldverhältnisse nicht festzustellen.

Die Richter des Landessozialgerichtes lehnten sich in ihrer Urteilsbegründung an die Rechtsprechung an, welche im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung den Nahbereich eines Versicherten definiert. In der Gesetzlichen Rentenversicherung gelten Wegstrecken bis zu 500 Metern noch zum Nahbereich eines Versicherten.

Da der Kläger mit seinem vorhandenen, gewöhnlichen Rollstuhl sich über einen Radius von 500 Metern seiner Wohnung hinaus bewegen kann, wurde auch seitens des Landessozialgerichts der Antrag des Klägers abgelehnt.

Da der Fall eine grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundessozialgericht – zum höchsten Sozialgericht Deutschlands – zugelassen. Das Urteil des Landessozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gegebenenfalls wird sich in diesem Fall auch das Bundessozialgericht mit dem Nahbereich eines Versicherten im Sinne der Hilfsmittelversorgung befassen müssen und hierzu eine entsprechende Rechtssicherheit herbeiführen.

Rentenrecht

Im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung gilt als Nahbereich eines Versicherten ein Radius von 500 Metern von seinem häuslichen Bereich. So hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente dann bejaht, wenn ein Versicherter nicht mehr in der Lage ist, vier Mal täglich eine Strecke von je 500 Metern innerhalb von je 20 Minuten zu gehen. In diesem Fall gilt ein Arbeitsplatz als nicht erreichbar mit der grundsätzlichen Konsequenz, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren ist. Allerdings gibt es diesbezüglich Ausnahmen; beispielsweise dann, wenn der Rentenversicherungsträger die Kosten für die Fahrten zu einem Arbeitgeber übernimmt und damit der Arbeitsplatz erreicht werden kann – s. hierzu auch: Keine Erwerbsminderungsrente bei Fahrkostenübernahme.

Autor: Helmut Göpfert, Rentenberater

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