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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Betreuung des erkrankten Kindes eines Berufstätigen

Für den Fall, dass das Kind krank wird und keine anderweitige Person das Kind betreuen kann, gibt es die Leistung "Kinder-Krankengeld" von der Gesetzlichen Krankenkasse. Der Anspruch besteht, wenn nach ärztlichem Zeugnis es erforderlich ist, dass Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Voraussetzung ist hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Kinder-Krankengeld ist auf 10 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal auf 25 Arbeitstage je Versicherten im Kalenderjahr begrenzt. Bei Alleinerziehenden ist der Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind bzw. - wenn mehrere Kinder vorhanden sind - auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Wann ein Versicherter als alleinerziehend zählt, ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen. Entscheidend dafür ist, wer das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat. Als alleinerziehend zählt:

  • die Mutter eines nichtehelichen Kindes (sofern die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben),
  • ein Elternteil, der nur noch alleine lebt
  • bei dauerhaftem Getrenntleben der Elternteil, dem das Familiengericht das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hat.

Seit August 2002 hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinder-Krankengeld erweitert. Die Begrenzung auf die o. g. Höchstdauer zählt nicht für Kinder unter zwölf Jahren, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet,

  • die progredient (fortschreitend und sich unaufhaltsam verschlimmernd) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische (schmerz- und beschwerdelindernde) Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Erweiterter Anspruch im Jahr 2020

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer auf das Kinder-Krankengeld einmalig für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ausgedehnt. Die Ausdehnung der Anspruchsdauer erfolgte durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), dessen Gesetzentwurf in 2. und 3. Lesung am 18.09.2020 vom Bundestag beschlossen wurde.

Im Jahr 2020 wird das Kinder-Krankengeld je Versicherten bei Elternpaaren für weitere fünf Arbeitstage und für Alleinerziehende für weitere zehn Arbeitstage gewährt. Damit besteht ein maximaler Gesamtanspruch je Versicherten (bei Elternpaaren) für jedes Kind für 15 Arbeitstage und für Alleinerziehende für längstens 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern, für die der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld geltend gemacht werden kann, wird die Leistung für maximal 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende für maximal 70 Arbeitstage gewährt.

Erweiterter Anspruch auch in den Jahren 2021 und 2022

Mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz vom 05.01.2021 (verkündet im Bundesgesetzblatt am 18.01.2021) wurde der Anspruch auf das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes aufgrund des weiterhin anhaltenden Corona-Infektionsgeschehens auch für das Jahr 2021 ausgedehnt. Zudem wurden die anspruchsauslösenden Tatbestände erweitert. Eine weitere Ausdehnung des Leistungsanspruchs für das Jahr erfolgte mit dem 4. Bevölkerungsschutzgesetz (verkündet im Bundesgesetzblatt am 22.04.2021).

Im Jahr 2021 ist der Anspruch auf das Kinder-Krankengeld für jedes Kind auf 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 60 Arbeitstage begrenzt. Bei Erziehung mehrerer Kinder besteht ein maximaler Leistungsanspruch für 65 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende für 130 Arbeitstage. Die für 2021 geltendende Ausweitung des Leistungsanspruchs wurde auch auf das Kalenderjahr 2022 übertragen.

Das Kinder-Krankengeld kann nicht nur dann geltend gemacht werden, wenn das Kind erkrankt ist. Es besteht auch dann (bis zum 19.03.2022) ein Anspruch, wenn die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetztes vorübergehend geschlossen werden oder das Betreten untersagt wird.

Ein Anspruch auf das Kinder-Krankengeld besteht auch dann, wenn das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht oder wenn die Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde (aus Gründen des Infektionsschutzes) angeordnet oder verlängert werden oder wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird.

Arbeitsrechtliche Regelungen zur Freistellung

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Freistellung für den Fall der Erkrankung ihres Kindes. Sofern der Arbeitgeber diesen Anspruch (z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) ausgeschlossen hat, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dieser Entgeltausfall wird durch die Krankenkasse ersetzt, bei welcher der Arbeitnehmer (nicht das Kind) versichert ist, der zu Hause bleibt.

Übertragung des Anspruchs

Sofern die Ehegattin bzw. der Ehegatte vom Arbeitgeber - z. B. wegen Unabkömmlichkeit - nicht von der Arbeit freigestellt werden kann oder möchte, gibt es die Möglichkeit, den Anspruch auf den anderen Elternteil zu übertragen; hier ist allerdings Voraussetzung, dass das Einverständnis dessen Arbeitsgebers vorliegt.

Höhe des Kinder-Krankengeldes

Ab dem 01.01.2015 hat sich die Berechnungsweise des Kinder-Krankengeldes geändert. Das Kinder-Krankengeld beträgt nun 90 Prozent des aufgefallenen Netto-Arbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Sollten in den letzten zwölf Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen worden sein, beträgt das Kinder-Krankengeld 100 Prozent des aufgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Insgesamt darf das Kinder-Krankengeld 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten (im Jahr 2019: 105,88 Euro).

Durch die Änderung ab Januar 2015 wird als Berechnungsgrundlage nicht mehr das Arbeitsentgelt des letzten Abrechnungszeitraums vor der Freistellung herangezogen, sondern das während der Freistellung ausgefallene beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass das Kinder-Krankengeld für den Zeitraum der Freistellung zu berechnen und zu zahlen ist.

Berechnung bis 31.12.2014

Die Höhe des Kinder-Krankengeldes war bis 31.12.2014 auf - analog der "normalen" Krankengeldberechnung (s. auch Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung) – 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes, maximal jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes begrenzt. Bemessungszeitraum für das Kinder-Krankengeld war der letzte Entgeltabrechnungszeitraum für der Erkrankung des Kindes bzw. vor der Freistellung. Von diesem hier errechneten Krankengeld gehen im Regelfall noch die Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weg.

Da vom Kinder-Krankengeld Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, entstehen bei Bezug von Kinder-Krankengeld keine Lücken im Rentenversicherungsverlauf.

Fragen zum Kinder-Krankengeld

Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert steht Ihnen für alle Fragen zur Leistung "Kinder-Krankengeld" und zu allen weiteren Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Fragen Sie den Spezialisten!

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