Krankengeld

Die Entgeltersatzleistung der GKV

Grundsätzliches

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, erhält er zunächst von seinem Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Danach gewährt die zuständige Krankenkasse Krankengeld.

Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt grundsätzlich 70 Prozent des zuletzt erzielten Brutto-Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts. Evtl. gewährte Einmalzahlungen werden in die Berechnung einbezogen. Von dem errechneten Krankengeld werden in der Regel noch die Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.

Durch diese Berechnung wird im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein geringeres Krankengeld gezahlt, als das Arbeitsentgelt wäre. Die Funktion des Krankengeldes ist jedoch, dass der Lebensstandard erhalten werden kann und nicht die Versichertengemeinschaft das volle Arbeitsentgelt ersetzt.

Auch ein Arbeitsloser (Bezug von Arbeitslosengeld I) hat Anspruch auf Krankengeld. Hier zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen fort, danach setzt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein. Das Krankengeld wird in der gleichen Höhe wie das Arbeitslosengeld gezahlt.

Krankengeld wird nur befristet gezahlt

Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit ist der Anspruch auf Krankengeld einmal erschöpft. Ein Anspruch besteht wegen derselben Krankheit nur für die Dauer von höchstens 78 Wochen bzw. 546 Tage innerhalb von je 3 Jahren. Zu beachten ist hierbei, dass evtl. vorhandene Ruhenszeiten (wie z. B. Zeiten von Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) hier bereits mit angerechnet werden. Lesen Sie hierzu auch: Krankengeld wird nur befristet gewährt

Was passiert bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit

Dauert die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit und ist ein Ende nicht absehbar, müssen entsprechende Möglichkeiten gesucht werden, die Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen bzw. die finanzielle Einnahmen zu sichern. Im ersten Schritt muss geprüft werden, ob durch eine Rehabilitationsmaßnahme eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, die Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Ist dies nicht der Fall oder wurde eine entsprechende Maßnahme ohne den entsprechenden Erfolg durchgeführt, können Rentenzahlungen durch den Rentenversicherungsträger in Betracht kommen.

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung so wesentlich beeinträchtigt, dass der Lebensunterhalt nicht mehr durch eine Erwerbstätigkeit finanziert werden kann, wird – je nach Minderung des Leistungsvermögens – eine Rente gewährt.

Hier gibt es unterschiedliche Rentenarten, die je nach Einzelfall in Betracht kommen. Die

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte).

Lesen Sie hierzu auch den Artikel Renten wegen Erwerbsminderung

Krankengeldanspruch für Organspender

Durch eine Änderung im Transplantationsgesetz wurde mit § 44a SGB V ein Anspruch auf Krankengeld für Spender von Organen und Geweben in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen.

Die Höhe des Krankengeldes für Organspender, welches generell von der Krankenkasse ausgezahlt wird, bei der der Organempfänger versichert ist, unterscheidet sich von der Höhe des „normalen“ Krankengeldes. Während das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts, maximal in Höhe von 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts beträgt, wird das Krankengeld für Organspender in Höhe des Nettoarbeitsentgelts bzw. Nettoeinkommens ausgezahlt, welches vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Maximal wird das Krankengeld für Organspender allerdings in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze ausgezahlt (im Jahr 2024: 172,50 Euro).

Der Krankengeldanspruch besteht auch für Organspender, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, sofern der Organempfänger in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.

Beratung, Hilfe und Service Ihrer Rentenberatung Helmut Göpfert

Das Thema „Krankengeld“ und ggf. „Erwerbsminderungsrente“ ist alleine schon deshalb extrem wichtig, da hiervon meist die finanzielle Existenz abhängt. Hier ist es entscheidend, eine kompetente Beratung zu erhalten. Die Rentenberatung Helmut Göpfert hilft und berät Sie umfassend in allen Angelegenheiten Ihrer Arbeitsunfähigkeit und evtl. Rentenansprüchen. Als Beispiele sind hier zu nennen:

  • Beratung hinsichtlich Anspruch auf Krankengeld,
  • Überprüfung der Krankengeld-Berechnung,
  • Berechnung bzw. Überprüfung, wie lange Sie Krankengeld erhalten,
  • Beratung und Antragstellung von Rehabilitationsmaßnahmen (Kurmaßnahmen),
  • Beratung hinsichtlich Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei längerer Arbeitsunfähigkeit mit entsprechender Antragstellung,
  • u. s. w.

Für alle Fragen zum Krankengeld und zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung – Anruf genügt!

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