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Helmut Göpfert

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Beitragspflichtige Einnahmen

Beitragspflichtiges Einkommen freiwillig Krankenversicherter

Werbundskosten-Pauschbetrag/Sparer-Freibetrag

Am 24.04.2008 hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein Urteil (Az. L 4 KR 386/04) bezüglich der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Krankenversicherter (freiwillige KV) gesprochen. Hier haben die Richter speziell eine Aussage zur Abzugsfähigkeit des Werbungskosten-Pauschbetrags und des Sparer-Freibetrags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen.

Klagegegenstand

Ein freiwillig Krankenversicherter legte im August 2003 seiner Krankenkasse zur Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen und demzufolge seiner Beitragszahlung den aktuellen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2001 vor. Hier wurden Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.026,00 DM ausgewiesen. Während das Finanzamt die Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Festsetzung der Steuerschuld um den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pausbetrag verminderte, zog die Krankenkasse den vollen Betrag in Höhe von 7.026,00 DM bei der Beitragsfestsetzung heran.

Damit erklärte sich der freiwillig Versicherte nicht einverstanden und legte gegen den Bescheid der Beitragsfestsetzung Widerspruch ein. Den Widerspruch begründete er damit, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag sich beitragsmindernd bei der Festsetzung der freiwilligen Beiträge auswirken muss.

Nachdem der Widerspruch erfolglos blieb, beschritt der Versicherte den Klageweg und bekam vor dem zuständigen Sozialgericht mit Urteil vom 27.08.2004 (Az. S 20 KR 31/04) Recht. Doch mit diesem Urteil erklärte sich die Krankenkasse nicht einverstanden und legte Berufung zum Landessozialgericht ein.

Werbungskosten-Pauschbetrag abzugsfähig

Mit Urteil vom 24.04.2008 (Az. L 4 KR 386/04) entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen abzugsfähig ist. Da es sich bei den Werbungskosten um tatsächliche Aufwendungen des Versicherten handelt, müssen diese sich beitragsmindernd auswirken. Die Pauschalierung der Werbungskosten wurde nur zur Verwaltungsvereinfachung für die Finanzbehörden eingeführt, damit eine exakte Einzelfallprüfung erspart bleibt.

Sparer-Freibetrag nicht abzugsfähig

Ein anderer Sachverhalt ergibt sich beim Sparer-Freibetrag. Hier hatten die Richter auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts hingewiesen, das entschieden hatte, dass sich der Sparer-Freibetrag nicht beitragsmindernd bei freiwillig Krankenversicherten auswirkt. Denn die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass die Beitragsbemessung aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgenommen werden muss. Da es sich beim Sparer-Freibetrag lediglich um eine steuerrechtliche Privilegierung handelt und die Einnahmen tatsächlich zur Verfügung stehen, sind diese auch bei der Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter zu berücksichtigen.

Fazit

Bei der Beitragsfestsetzung bei freiwillig Krankenversicherten ist von den Einnahmen aus Kapitalvermögen der Werbungskosten-Pauschbetrag in Abzug zu bringen. Dieser Pauschbetrag schmälert also die Kapitaleinnahmen. Der Sparer-Freibetrag ist hingegen nicht abzugsfähig, da diese Einnahme dem Versicherten auch tatsächlich zur Verfügung steht.

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