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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Befreiung von Versicherungspflicht

Die Befreiungsmöglichkeiten nach § 8 SGB V

Für verschiedene Personenkreise sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Wer sich befreien lassen kann

Folgende Personenkreise können sich (nach § 8 SGB V) von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie krankenversicherungspflichtig werden, weil

  • sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert,
  • Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II bezogen wird und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren, wenn sie bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und Vertragsleistungen erhalten, die der Art und dem Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen,
  • sie eine nicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit aufnehmen (Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit),
  • die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind. Dies gilt auch für den Fall, wenn Beschäftigte im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das diese Voraussetzungen erfüllt.
  • sie einen Antrag auf Rente stellen oder Rente beziehen oder an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen,
  • sie sich als Student oder Praktikant einschreiben,
  • sie eine Beschäftigung als Arzt im Praktikum aufnehmen,
  • sie eine Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen aufnehmen.

Antragsfrist

Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Der Antrag kann an jede Krankenkasse gerichtet werden, die nach dem Krankenkassenwahlrecht gewählt werden kann.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn der Versicherungspflicht. Wurden durch die Krankenkasse jedoch bereits Leistungen gewährt, wirkt die Befreiung erst mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Wird der Befreiungsantrag erst nach Beginn einer Kassenmitgliedschaft gestellt, ist der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.

Wirkung der Befreiung

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bleibt solange bestehen, wie der Tatbestand vorliegt, aufgrund dessen die Befreiung beantragt wurde. Sollte eine Befreiung während der Eltern- und Pflegezeit erfolgt sein, hat diese nur für deren Dauer Bestand.

Hinsichtlich der Fort-Wirkung der Befreiung hat das Bundessozialgericht am 25.05.2011 ein Urteil unter dem Aktenzeichen B 12 KR 9/09 R gesprochen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts endet die Befreiung mit dem Ende des Tatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen wurde. Diese wirkt nicht mehr fort, wenn erneut ein gleicher Tatbestand eintritt, für den einmal eine Befreiung ausgesprochen wurde, insbesondere wenn nach dem Befreiungstatbestand aufgrund eines anderen Sachverhalts Krankenversicherungspflicht eintritt (s. unten: Beispiel 4).

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer war bislang krankenversicherungsfrei, weil sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt ab Januar 2012 sein Arbeitsentgelt unter dieser Grenze, sodass er in der Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Er lässt sich jedoch von der Krankenversicherungspflicht befreien. Im Oktober 2012 stellt der Versicherte einen Rentenantrag, die Beschäftigung wird weiterhin ausgeübt.

Folge:

Grundsätzlich würde aufgrund der Rentenantragstellung Krankenversicherungspflicht eintreten. Da die Beschäftigung weiterhin ausgeübt wird, besteht auch weiterhin aufgrund der Befreiung keine Krankenversicherungspflicht.

Beispiel 2:

Fortsetzung des 1. Beispiels. Die Beschäftigung wird zum 31.12.2012 aufgegeben.

Folge:

Es tritt aufgrund des Rentenantrags bzw. des Rentenbezugs – sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen – ab 01.01.2013 Krankenversicherungspflicht ein.

Beispiel 3:

Ein Arbeitnehmer war bislang krankenversicherungsfrei, weil sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt ab Januar 2012 sein Arbeitsentgelt unter dieser Grenze, sodass er in der Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Er lässt sich jedoch von der Krankenversicherungspflicht befreien. Ab März 2012 wird der Arbeitnehmer arbeitslos und erhält Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit.

Folge:

Aufgrund des Arbeitslosenbezuges tritt Krankenversicherungspflicht ein. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt nicht mehr, da das Beschäftigungsverhältnis Ende Februar 2012 endet.

Beispiel 4:

Ein Arbeitnehmer lässt sich ab Januar 2012 von der Krankenversicherungspflicht befreien, da sein Arbeitsentgelt aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nun unterhalb dieser Grenze liegt. Die Beschäftigung wird zum 29.02.2012 aufgegeben, da er einen viermonatigen Auslandsaufenthalt plant. Ab 01.07.2012 wird eine neue Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen.

Folge:

Bisher ging man davon aus, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die aufgrund der Beschäftigung, welche bis 29.02.2012 dauerte, auch für die neu aufgenommene Beschäftigung ab 01.07.2012 fortwirkt. Damit wäre die Beschäftigung ab 01.07.2012 krankenversicherungsfrei.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.05.2011, Az. B 12 KR 9/09 R) ist die Beschäftigung ab 01.07.2012 krankenversicherungspflichtig. Die Befreiung, welche aufgrund der bis 29.02.2012 gehenden Beschäftigung ausgesprochen wurde, lebt nicht wieder auf.

Keine Auswirkungen auf Renten- und Arbeitslosenversicherung

Wird ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt, hat diese keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Beratung erforderlich

Befreiung ist nicht zu widerrufen

Ist einmal die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt, kann diese nicht mehr widerrufen bzw. rückgängig gemacht werden. Daher ist – nachdem sowohl die Gesetzliche als auch die Private Krankenversicherung – Vor- und Nachteile hat (s. Unterschiede zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung), eine Beratung dringend in Anspruch zu nehmen. Hier sollten insbesondere die Möglichkeiten, die während des künftigen Lebensweges vorkommen können, angesprochen und gut überlegt werden.

Empfehlenswert ist eine neutrale – von den Versicherungsträgern – unabhängige Beratung.

Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen Herr Helmut Göpfert – Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt – zur Verfügung.

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