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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Freiwillige Krankenversicherung

Die freiwillige Versicherung in der GKV

Allgemeines

In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die versicherten Personen zum größten Teil pflichtversichert – s. auch Versicherungspflicht. Für bestimmte Personengruppen hat der Gesetzgeber keine Versicherungspflicht bestimmt, jedoch die Möglichkeit eröffnet, der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten.

Die Pflichtversicherung tritt schon dann in Kraft, wenn bestimmte gesetzliche Tatbestände erfüllt sind. Diese beginnt also unabhängig vom Willen des Versicherten, einer Beitragszahlung oder Meldung. Eine  freiwillige Versicherung kommt nur dann zustande – wie der Name schon sagt – wenn ein Versicherungsberechtigter für diese Versicherung einen entsprechenden Antrag stellt.

Hintergrund

Sind die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht bzw. nicht mehr erfüllt, haben die (ehemaligen) Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich die Möglichkeit, sich auch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern. Da in bestimmten Punkten eine private Krankenversicherung – im Vergleich zur Gesetzlichen Krankenversicherung – auch bestimmte Nachteile haben kann, sieht der Gesetzgeber eine Versicherungsberechtigung in der Gesetzlichen Krankenversicherung vor. Dies auch unter dem Aspekt, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, sich der Solidargemeinschaft anzuschließen, für die man schon über einen längeren Zeitraum Beiträge geleistet hat. Lesen Sie hierzu auch: Unterschiede zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung.

Notwendigkeit einer Vorversicherungszeit

Bei einer freiwilligen Krankenversicherung wird zwischen Personen unterschieden, die eine Versicherung freiwillig fortsetzen möchten und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen müssen und Personen, die keine Versicherungszeit als Voraussetzung für eine freiwillige Krankenversicherung benötigen.

Folgende Personen sind zur freiwilligen Versicherung berechtigt

Folgende Personen können sich u. a. freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern:

  • Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden und bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen,
  • Personen, deren Anspruch auf Familienversicherung erlischt oder nur deshalb nicht besteht, weil ein mit den Kindern verwandter Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist,
  • Schwerbehinderte, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen,
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete und innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
  • usw.

Gerne berät Sie ein unabhängiger Rentenberater, ob Sie persönlich die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllen.

Frist zur Anzeige der freiwilligen Versicherung

Besteht das Recht, sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern, muss dies bei der Krankenkasse angezeigt/beantragt werden. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten festgelegt, die im Regelfall nach Beendigung der Mitgliedschaft beginnt.

Wird während der Dreimonatsfrist die freiwillige Versicherung nicht beantragt, kann keine freiwillige Krankenversicherung mehr durchgeführt werden.

Leistungsanspruch

Freiwillig Versicherten stehen grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherten zu. Jedoch besteht für freiwillig Versicherte die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankengeld (s. Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung) auszuschließen bzw. zu einem späteren Zeitpunkt entstehen zu lassen. Dies ist jedoch von jeder Krankenkasse individuell (per Satzung) zu regeln und kann daher unterschiedlich sein.

Bei einer freiwilligen Versicherung entsteht auch – im Gegensatz zu einer Pflichtversicherung – nach Beendigung der Mitgliedschaft auch kein nachgehender Leistungsanspruch von einem Monat.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung – egal ob Ihre Fragen den Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsbereich betreffen – steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Im Zusammenhang mit einer freiwilligen Krankenversicherung können Sie unabhängige Rentenberater kontaktieren, z. B. um Informationen über die

  • Anspruchsvoraussetzungen für die Versicherungsberechtigung,
  • Antragsfristen,
  • Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung,
  • usw.

zu bekommen.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Fragen Sie den Spezialisten!

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