Die Versicherungspflicht in der GKV
Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, liegt für bestimmte Personenkreise Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung vor. Im Gegensatz zur Privaten Krankenversicherung kommt hier der Versicherungsschutz also nicht erst durch einen Vertrag zustande, sondern tritt Kraft Gesetzes ein.
Gesetzgeber bestimmt Versicherungspflicht
Im Gesundheitswesen entstehen hohe Kosten. Vor allem im Krankheitsfall ist der Einzelne kaum in der Lage, die hohen Kosten alleine zu tragen.
Da nicht gewährleistet ist, dass jeder sich gegen die wirtschaftlichen Folgen, die durch eine Krankheit entstehen, absichert bzw. sich überhaupt absichern kann, hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht eingeführt. Dadurch wird auch vermieden, dass für manche Personen im Krankheitsfall die Kosten aus Mitteln der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden müssten.
Durch die vom Gesetzgeber bestimmte Versicherungspflicht spielt es daher keine Rolle, ob jeder einzelne der Gesetzlichen Krankenversicherung angehören möchte oder nicht. Es kommt daher für den Eintritt der Versicherungspflicht nicht auf den Willen der Beteiligten, auf Beitragszahlungen oder Meldungen an.
Versicherungspflichtige Personen
Durch die gesetzlichen Vorschriften sind u. a. folgende Personenkreise in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig:
- Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
- Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ruht,
- Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II (z. B. Erstausstattungen für Wohnungen) bezogen werden,
- Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG),
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG),
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitsplatzerprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erbracht,
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (grundsätzlich jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters),
- Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird,
- seit dem 01.04.2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) auch Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Beachten Sie bitte, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und auch aufgrund gesetzlich bestimmter Ausnahmetatbestände bei bestimmten Fallkonstellationen eine Versicherungspflicht ausgeschlossen wird. Für Auskünfte in einem konkreten Fall stehen Ihnen unabhängige Rentenberater gerne zur Verfügung.
Hilfe und Beratung
Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung, z. B.:
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