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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

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Familienversicherung

Die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen

In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Angehörige eines Mitglieds unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Familienversicherung kostenlos mitversichert. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung vorliegen müssen. Der Anspruch auf die Familienversicherung wird in § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

Personenkreis

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Familienversicherung für

  • Ehegatten bzw. den Lebenspartner,
  • die Kinder,
  • die Kinder von familienversicherten Kindern und
  • unter bestimmten Voraussetzungen für Enkel

eines Mitglieds.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf die Familienversicherung besteht für die Angehörigen nur, wenn diese:

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • kein vorrangiger Anspruch aufgrund einer eigenen Versicherung besteht,
  • keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt,
  • keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausüben und
  • kein eigenes Gesamteinkommen erzielen, welches eine bestimmte Einkommensgrenze übersteigt.

Kinder

Für Kinder besteht der Anspruch auf Familienversicherung

  • grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei einer Schulausbildung oder beruflichen Ausbildung bzw. einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
  • ohne Altersbegrenzung, wenn die Kinder wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss jedoch innerhalb der Altersgrenzen eingetreten sein, innerhalb derer ein (grds.) Anspruch auf Familienversicherung besteht.

Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern auch

  • Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält (bzw. - ab dem 11.05.2019 - das Stief- bzw. Enkelkind in den Haushalt des Mitglieds aufgenommen wurde) und
  • Pflegekinder.

Einkommensgrenze

Der Familienangehörige darf kein Gesamteinkommen erzielen, welches eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet.

Grundsätzlich gilt eine Einkommensgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Da die Bezugsgröße jährlich zum 01. Januar eines Jahres der Einkommensentwicklung angepasst wird, ändert sich auch immer zum Jahresbeginn die Grenze, bis zu der ein Gesamteinkommen erzielt werden darf, ohne dass es zum Ausschluss der Familienversicherung führt. Im Kalenderjahr 2022 liegt diese Einkommensgrenze bei monatlich 470,00 Euro, im Kalenderjahr 2023 bei monatlich 485,00 Euro und im Kalenderjahr 2024 bei monatlich 505,00 Euro.

Eine Besonderheit gilt seit Oktober 2022 für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. In diesem Fall ist die Einkommensgrenze an die Grenze der geringfügigen Beschäftigungen gekoppelt. Da ab Oktober 2022 eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich 520,00 Euro nicht überschreitet, liegt die Einkommensgrenze dementsprechend bei der Familienversicherung ebenfalls bei monatlich 520,00 Euro. Im Kalenderjahr liegt die Einkommensgrenze bei 538,00 Euro. Diese Einkommensgrenze erhöht sich künftig weiter, wenn es zu einer Änderung des Mindestlohns kommt.

Ausschluss einer Familienversicherung

Kinder können im Rahmen der Familienversicherung nicht versichert werden, wenn nur der Elternteil bzw. Lebenspartner mit dem geringeren Einkommen in der Gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied und der andere Elternteil bzw. Lebenspartner nicht gesetzlich (sondern z. B. privat) krankenversichert ist.

Zusätzlich müssen für einen Ausschluss aus der Familienversicherung die Einnahmen des mit dem Kind verwandten Ehegatten (also des privat versicherten Höherverdienenden) die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine kostenlose Familienversicherung nicht durchgeführt werden. Hier steht als Alternative eine freiwillige Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Versicherung zur Auswahl - s. hierzu Unterschiede zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung.

Ausschluss verfassungsgemäß

Die gesetzliche Ausschlussregelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach; zuletzt mit Beschluss vom 14.06.2011. Das höchste deutsche Gericht bestätigte, dass durch die gesetzliche Regelung, die Kinder von besserverdienenden, nicht GKV-versicherten Elternteilen aus der Familienversicherung auszuschließen, weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Grundrecht auf Ehe und Familie vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht musste über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung entscheiden, da eine Klägerin in der gesetzlichen Ausschlussregelung eine Benachteiligung von verheirateten Elternteilen im Vergleich zu unverheirateten Elternteilen sah. Sofern nämlich die Elternteile nicht miteinander verheiratet sind, würde eine Familienversicherung der Kinder bei dem Elternteil problemlos möglich sein (sofern die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Versicherung vorliegen), der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Bereits im Jahr 2003 hatte sich das Bundesverfassungsgericht zu dieser Problematik geäußert und mit Urteil, welches unter dem Aktenzeichen 1 BvR 624/01 gesprochen wurde, keinen Verstoß gegen das Grundgesetz/gegen die Verfassung festgestellt. Dieses Ergebnis wurde nach einer neuerlichen Verfassungsbeschwerde erneut aufgegriffen. Mit Beschluss vom 14.06.2011 (Az. 1 BvR 429/11) wurde die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Niedersachsen unter Hinweis auf die Ausführungen aus dem Jahr 2003 gar nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass in der Gesamtbetrachtung verheiratete Ehepaare im Vergleich zu unverheirateten Ehepaaren nicht schlechter gestellt werden. Zwar werden die Kinder bei verheirateten Ehepaaren – sofern die Ausschlusstatbestände erfüllt werden – ausgeschlossen; damit erfolgt eine punktuelle Schlechterstellung. Diese wird jedoch durch die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge hinreichend ausgeglichen.

ALG II-Bezieher ab 2016 ohne Anspruch auf Familienversicherung

Durch eine gesetzliche Änderung aus dem GKV-FQWG wurde § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB und § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 01.01.2016 geändert. Dies hat zur Folge, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV zum 31.12.2015 aus der Familienversicherung ausscheiden und stattdessen selbst als Mitglieder versichert werden. Die Änderungen hat der Gesetzgeber durchgeführt, um die Leistungsträger nach dem SGB II, aber auch die Krankenkassen zu entlasten, was die operative Durchführung der Versicherungsverhältnisse betrifft.

Durch den Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung zum 31.12.2015 müssen die Betroffenen die ab 01.01.2016 zuständige Krankenkasse wählen. In dem Fall, dass die Wahl unterbleibt, meldet der Leistungsträger bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse an.

Sollte vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ein Krankenversicherungsschutz im System der privaten Krankenversicherung bestanden haben, ist dieses auch für die Zeit ab 01.01.2016 zuständig. In diesen Fällen müssen die Betroffenen selbst dafür sorgen, dass ein Vertragsabschluss beim privaten Krankenversicherungsunternehmen zustande kommt.

Für Leistungsbezieher unter 16 Jahren ändert sich zum 01.01.2016 hinsichtlich des Anspruchs auf Familienversicherung nichts; hier besteht weiterhin ein Anspruch auf die kostenfreie Mitversicherung.

Wahlrecht

Wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt und möglich sind (z. B. das Kind kann sowohl über den Vater als auch über die Mutter familienversichert werden), wählt das Mitglied die Krankenkasse.

Kein Anspruch auf Krankengeld bei Familienversicherung

Sollte ein Anspruch auf eine Familienversicherung bestehen, ist der Anspruch auf eine Krankengeldzahlung für diese Zeit ausgeschlossen. Lesen Sie hierzu auch: Kein Krankengeldanspruch aufgrund Familienversicherung über Ehefrau.

Beratung, Hilfe und Service

Ihrer Rentenberatung Helmut Göpfert

Für alle Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung - im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente - steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch durch den Spezialisten kompetente Unterstützung und Hilfe in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Bildnachweis: Blogbild: © WavebreakMediaMicro - Fotolia | Beitragsbild: © Kathleen Rekowski - Fotolia

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