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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Stationäre Vorsorgemaßnahmen

Stationäre Vorsorgemaßnahmen

Reichen bei Versicherten die Leistungen der ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel und einer ambulanten Vorsorgemaßnahme nicht aus, um:

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,

sehen die gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit einer stationären Vorsorgemaßnahme vor.

In diesen Fällen können die Krankenkassen also die Kosten für eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen.

Keine Pflichtleistung der Krankenkassen

Die stationären Vorsorgemaßnahmen sind Leistungen, die vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgeschrieben sind. Hier wurde den Krankenkassen lediglich die Möglichkeit zur Gewährung dieser Leistung eingeräumt. Es handelt sich hier also um keine Pflichtleistungen, sondern um sogenannte Kann-Leistungen.

Die einzelnen Krankenkassen müssen in ihrer Satzung regeln, ob sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen. Wenn dies der Fall ist, besteht der Rechtsanspruch über die jeweilige Satzung der Krankenkasse.

Leistungsdauer und Leistungsintervall

Eine Kurmaßnahme dauert in der Regel drei Wochen und kann frühestens nach vier Jahren erneut durchgeführt werden, es sei denn, eine vorzeitige Inanspruchnahme ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Art, Umfang und Beginn der Kurmaßnahme

Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Vorsorgeeinrichtung (Kurheim) nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zuzahlung

Die Zuzahlung für eine stationäre Vorsorgemaßnahme beträgt, sofern der Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet hat, je Kalendertag 10,00 Euro für die gesamte Dauer der Maßnahme.

Ebenfalls fällt für die Fahrkosten – auf die für die Hin- und Rückreise ein Anspruch besteht - eine Zuzahlung in Höhe von maximal 10,00 Euro je Fahrt an.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch eine individuelle Beratung zu den Kurmaßnahmen.

Ebenfalls erhalten Sie durch den Spezialisten eine kompetente Vertretung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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