Mutter-Vater-Kind-Kuren

Die Mutter-Vater-Kind-Kuren

Um der besonderen Situation von Müttern bzw. Vätern gerecht zu werden, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) spezielle Kurmaßnahmen vor. Hier gibt es folgende Kurmaßnahmen:

  • im Vorsorgebereich, die sogenannten Vorsorgekuren und
  • im Rehabilitationsbereich, die sogenannten Genesungskuren.

Vorsorgekuren

Ein Leistungsanspruch besteht auf eine Vorsorgekurmaßnahme dann, wenn eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, beseitigt werden.

Rehabilitationskuren

Sofern eine Kurmaßnahme medizinisch erforderlich ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, besteht ein Leistungsanspruch auf eine Mutter- bzw. Vater-(Kind)-Rehabilitationskur.

Mitnahme der Kinder

Bei den Kurmaßnahmen können auch die Kinder mitgenommen werden. Die Kinder können entweder als Begleitkinder oder als sogenannte Patientenkinder (wenn auch für die Kinder eine medizinische Therapie erforderlich ist) die Mutter bzw. den Vater begleiten.

Mögliche Varianten

Die Vorsorge- bzw. Genesungskuren für Mütter und Väter können entweder mit oder auch ohne Kinder durchgeführt werden. So ergeben sich folgende Varianten:

  • Mütter-Kuren
  • Mutter-Kind-Kuren
  • Väter-Kuren
  • Vater-Kind-Kuren
  • Mutter-Vater-Kind-Kuren

Kurhäuser

Die Mutter-Vater-Kind-Kuren sollen grundsätzlich in Einrichtungen des Mütter-Genesungswerks durchgeführt werden. In Betracht kommen jedoch auch gleichartige Einrichtungen, mit denen die zuständige Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat.

Leistungsdauer und Leistungsintervall

Eine Kurmaßnahme dauert in der Regel drei Wochen und kann frühestens nach vier Jahren erneut durchgeführt werden, es sei denn, eine vorzeitige Inanspruchnahme ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Abgrenzung zu einer stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur

Ein Anspruch auf eine Mutter-Vater-Kind-Kur ist dann gegeben, wenn zwischen der Biographie und/oder der besonderen schwierigen sozialen Lebenssituation und den gesundheitlichen Problemen der Mutter/des Vaters ein Zusammenhang gegeben ist.

Medizinischer Bereich

Im medizinischen Bereich kann hier beispielhaft ein schweres Erschöpfungssyndrom, depressive Verstimmung, Unruhe- und Angstgefühle oder Kopfschmerzen und Schlafstörungen genannt werden.

Psychosozialer Bereich

Als psychosoziale Indikation für eine Mutter-Vater-Kind-Kurmaßnahme kann z. B. eine alleinerziehende Mutter mit mehreren Kindern, ständiger Zeitdruck, Erziehungsschwierigkeiten, ganztägige Berufsausübung mit gleichzeitiger Versorgung mehrerer Kinder im Haushalt u. s. w. aufgezählt werden.

Höhere Bedeutung der Kuren durch Gesundheitsreform

Während die Mutter-Vater-Kind-Kuren bis 31.03.2007 lediglich Kann-Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen waren, hat der Gesetzgeber durch die Gesundheitsreform (WSG – s. Was die Gesundheitsreform vorsieht) die Bedeutung dieser Kurmaßnahmen hervorgehoben.

Ab dem 01.04.2007 wurden diese Leistungen im Gesetz zu Pflichtleistungen. Das heißt, die Krankenkassen können nicht mehr selbst entscheiden, ob sie die Kosten für diese Leistungen übernehmen oder auch nicht. Wenn die medizinischen und gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, müssen die Krankenkassen sich an den Kosten beteiligen.

Erweiterte Leistungen bei Mutter-Vater-Kind-Rehakuren ab 2019

Am 01.01.2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft getreten, mit dem unter anderem bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Pflegepersonen ein erweiterter Leistungsanspruch eingeführt wurde.

Ab dem Jahr 2019 können bei pflegenden Angehörigen auch die Pflegebedürftigen in die Rehabilitationseinrichtung mit aufgenommen werden. Um einen Pflegebedürftigen handelt es sich, wenn seitens der Sozialen Pflegeversicherung ein Pflegegrad (Pflegegrad 1 bis 5) festgestellt wurde. Eine Person ist dann eine Pflegeperson, wenn sie den pflegebedürftigen ehrenamtlich in häuslicher Pflege pflegt.

Ebenfalls besteht ein Anspruch darauf, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen in einer anderen Einrichtung (z. B. einer Kurzzeitpflegeeinrichtung) von der Krankenkasse koordiniert werden muss. Das heißt, dass die zuständige Krankenkasse – die die Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur bewilligt – in Zusammenarbeit mit der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen sich um erforderliche Versorgung kümmern muss. Dies erfolgt dann, wenn der Unterstützungsbedarf geltend gemacht wird.

Zuzahlung

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde, 10,00 € kalendertäglich für die gesamte Dauer der Kurmaßnahme.

Ebenfalls fällt für die Fahrkosten – auf die für die Hin- und Rückreise ein Anspruch besteht - eine Zuzahlung in Höhe von maximal 10,00 Euro je Fahrt an, wenn es sich um eine Vorsorgekurmaßnahme handelt. Bei einer medizinischen Rehabilitation fällt keine Zuzahlung bei den Fahrkosten an!

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Ebenfalls erhalten Sie durch den Spezialisten eine kompetente Vertretung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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