Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Wenn eine ambulante Krankenbehandlung und eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen nicht ausreichend sind, kann der Arzt eine stationäre Maßnahme empfehlen.

Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist eine Kur, für welche die Unterbringungs- und Verpflegungskosten – neben den Kosten für die Anwendungen – in einem geeigneten Kurheim übernommen werden.

Empfehlung des Arztes

Der Arzt empfiehlt eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und dokumentiert seine Empfehlung auf dem Vordruckmuster 60. Dieses wird an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet.

Die Krankenkasse sendet dann die entsprechenden Antragsunterlagen zu. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Kostenträger (z. B. der Rentenversicherungsträger) zuständig ist.

Nachrangige Zuständigkeit der Krankenkasse

Nachdem auch andere Sozialleistungsträger einen Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vorsehen, sind nach den gesetzlichen Vorschriften die Krankenkassen nur nachrangig für die Leistung zuständig. D. h. es werden nur dann die Kosten für die notwendige Leistung übernommen, wenn z. B. der Renten- oder Unfallversicherungsträger keine Möglichkeit hierzu hat.

Für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig, sofern der Versicherte noch im Erwerbsleben steht.

Verbesserungen für pflegende Angehörige ab 01.01.2019

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) kam es ab dem 01.01.2019 zu Verbesserungen beim Leistungsanspruch auf stationäre Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige. Pflegende Angehörige haben einen Leistungsanspruch unabhängig davon, ob die ambulanten Leistungen grundsätzlich ausreichend wären. Das heißt, dass für pflegende Angehörige der Grundsatz „ambulant vor stationär“ aufgehoben wurde und nicht mehr gilt.

Als pflegender Angehöriger kommen im Zusammenhang mit der stationären Rehabilitationsmaßnahme Personen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Als Pflegebedürftige gelten Personen, denen einer der Pflegegrade 1 bis 5 bestätigt wurde.

Eine weitere Verbesserung gab es ab dem 01.01.2019 im Zusammenhang mit den stationären Rehabilitationsmaßnahmen, dass von der Krankenkasse auch die Kosten des Pflegebedürftigen übernommen werden, wenn dieser in dieselbe Einrichtung aufgenommen wird. Das heißt, dass bei einer Mitaufnahme von der Krankenkasse auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die pflegerische Versorgung – diese umfasst die Grundpflege und Behandlungspflege – übernommen werden.

Dauer und Intervall

Nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt die Regeldauer einer stationären Rehabilitationsmaßnahme drei Wochen und kann grundsätzlich frühestens nach vier Jahren erneut beansprucht werden.

Zuzahlung

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt, sofern das 18. Lebensjahr vollendet wurde, 10,00 Euro kalendertäglich für die gesamte Dauer der Kurmaßnahme. Sofern es sich um eine Anschluss-Rehabilitation handelt, ist die Zuzahlung (inkl. der vorausgegangenen stationären Krankenhausbehandlung) auf 28 Kalendertage pro Kalenderjahr begrenzt.

Für die Kosten der An- und Abreise, auf die ebenfalls ein gesetzlicher Anspruch besteht, fällt bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme keine Zuzahlung an! Hier sind die Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten erstattungsfähig.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch eine individuelle Beratung zu den Kurmaßnahmen.

Ebenfalls erhalten Sie durch den Spezialisten eine kompetente Vertretung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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