Die allgemeine und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Befinden sich Menschen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden, in der finalen Lebensphase, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen für die ambulante Palliativversorgung vor.
Mit der ambulanten Palliativversorgung wird den Betroffenen ermöglicht, dass diese noch in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung bzw. in einer häuslichen Umgebung von vertrauten Personen, wie beispielsweise von Familienangehörigen oder Freunden – also im ambulanten Bereich – verbleiben können.
Im Vordergrund der ambulanten Palliativversorgung steht die Leidens- und Symptomverminderung. Von daher spielt bei der Leistungserbringung die Lebensqualität eine bedeutende Rolle, während die Leistung nicht zur Lebensverkürzung bzw. Lebensverlängerung in Betracht kommt.
Bei der ambulanten Palliativversorgung wird zwischen der „Allgemeinen ambulanten Palliativversorgung“ (AAPV) und der „Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung“ (SAPV) unterschieden. Wird für Kinder und Jugendliche eine Palliativversorgung erforderlich, handelt es sich um die „Spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung“ (SAPPV).
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV)
Bei der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung wird die medizinische und pflegerische Versorgung der Versicherten in der letzte Lebensphase durchgeführt, wenn diese an einer unheilbaren Krankheit leiden. In die Versorgung sind die Haus- und Fachärzte und die ambulanten Pflegedienste involviert. Ebenfalls können weitere Personen, wie Familienangehörige, Bekannte, Physiotherapeuten und Seelsorger und andere Personen mit einbezogen werden.
Damit die häusliche Umgebung von dem betroffenen Versicherten nicht aufgegeben werden muss, kann die Versorgung auch rund um die Uhr sichergestellt werden, beispielsweise durch eine 24-Stunden-Rufbereitschaft.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Die Rechtsgrundlage für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ist § 37b SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
Damit ein Anspruch auf eine SAPV besteht, darf die allgemeine ambulante Palliativversorgung (s. oben) nicht mehr ausreichend sein. Der größere Bedarf bzw. Aufwand kann dabei sowohl im zeitlichen als auch im fachlichen Bereich liegen.
Bei der SAPV erfolgt eine Zusammenarbeit der behandelnden Haus- und Fachärzte und den Pflegediensten mit Palliativfachkräften, Fachärzten für Palliativmedizin und Personen in einem spezialisierten Palliativteam. Die Palliativteams sind auch als „Palliative Care Teams“ (PCT) bekannt. In den Palliative Care Teams sind Palliativmediziner Palliativpflegefachkräfte und auch Seelsorger, Apotheker und Physiotherapeuten tätig.
Für den Leistungsanspruch auf eine SAPV muss beim Versicherten eine weit fortgeschrittene, nicht mehr heilbare und weiterhin fortschreitende Erkrankung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erkrankung nicht mehr durch eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse geheilt bzw. beseitigt werden kann. Zudem darf das Fortschreiten der Erkrankung nachhaltig nicht mehr durch medizinische Maßnahmen aufgehalten werden können. Eine weit fortgeschrittene Erkrankung im Sinne der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung liegt dann vor, wenn nach einer begründeten Einschätzung des verordnenden Arztes die Lebenserwartung nur noch Tage, Wochen oder Monate beträgt.
Neben der genannten Erkrankung muss für den Versicherten eine besonders aufwendige Versorgung erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen von ambulanten Hospizdiensten und anderweitige Versorgungsformen nicht mehr ausreichend sind oder diese nur unter einer besonderen Koordination ausreichend sein würden.
Im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung haben die anspruchsberechtigten Versicherten einen Anspruch auf ärztliche und pflegerische Leistungen. Ebenfalls gehören zur SAPV die Leistungen zur Koordination der einzelnen Teilleistungen im diagnostischen, pflegerischen und therapeutischen Bereich. Auch werden im Rahmen der SAPV beispielsweise apparative palliativmedizinische Behandlungsleistungen (z. B. Medikamentenpumpe), die Symptomlinderung durch Anwendung von Medikamenten und auch eine 24-Stunden-Rufbereitschaft für Kriseninterventions- und Notfallsituationen erbracht.
Die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung muss ein Vertragsarzt vornehmen. Ebenfalls kann die SAPV von einem Krankenhausarzt für die Dauer von bis zu sieben Tagen erfolgen, wenn dieser der Auffassung ist, dass die Entlassung aus dem Krankenhaus möglich und die Leistung erforderlich ist.
Spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung (SAPPV)
Sofern für Kinder und Jugendliche eine Palliativversorgung benötigt wird, wird die Leistung – sofern auch hier keine allgemeine ambulante Palliativversorgung ausreichend ist – im Rahmen einer „Spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung“ (SAPPV) erbracht. Die Leistung hat insbesondere deshalb eine hohe Bedeutung bei den Betroffenen, da auch bei Kindern und Jugendlichen der Wunsch besteht, sofern keine kurative Behandlungsmöglichkeit mehr möglich ist, die noch verbleibende Zeit zu Hause und gemeinsam mit der Familie zu verbringen.
Die SAPPV wird von spezialisierten ambulanten pädiatrischen Palliativteams erbracht, die mit den Kinderpalliativpflegediensten und Haus-Kinderärzten zusammenarbeiten.
Die Familienangehören werden im Rahmen der SAPPV nach dem Tod des Kindes bzw. Jugendlichen begleitet und ggf. auch entsprechend beraten.
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