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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Krankengeld

Das Krankengeld als optionale Absicherung

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld. Der „klassische“ Personenkreis mit einem gesetzlichen Krankengeldanspruch sind die Beschäftigten. Für einige Personengruppen umfasst der Leistungskatalog allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld, weshalb diese die Möglichkeit – die Option – haben, die Leistung zusätzlich abzusichern. In diesen Fällen, in denen Versicherte frei entscheiden können ob sie den Anspruch auf Krankengeld in den Versicherungsschutz mit aufnehmen, spricht man vom sogenannten „Options-Krankengeld“.

Das Options-Krankengeld kann von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen und von Beschäftigten, die keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens sechs Wochen (hier handelt um kurzzeitig und unständig Beschäftigte) haben, gewählt werden.

Entscheidet sich ein Versicherter für das Options-Krankengeld, wird dieses wie das „gewöhnliche“ Krankengeld berechnet. Hier gelten also die gleichen Vorschriften zum Anspruch, zum Ruhen, zur Dauer und zur Höhe und Berechnung des Krankengeldes, welche auch für Versicherte gelten, die kraft Gesetzes einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Options-Krankengeld muss schriftlich gewählt werden

Wenn sich ein Versicherter, der von der Option des Krankengeldanspruchs Gebrauch machen kann, für das Options-Krankengeld entscheidet, muss dies schriftlich erklären. Die Wahl des Options-Krankengeldes wirkt dann grundsätzlich ab dem Beginn der Versicherung, wenn die Wahlerklärung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Versicherung der Krankenkasse vorliegt. Ansonsten wirkt die Wahl des Options-Krankengeldes mit dem Ersten des Folgemonats nach Eingang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse.

Sollte zum Zeitpunkt der Wahlerklärung Arbeitsunfähigkeit vorliegen oder zwischen der Wahlerklärung und dem Wirksamwerden des Options-Krankengeldes Arbeitsunfähigkeit eintreten, wirkt die Wahl erst ab dem Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Für die Versicherten besteht auch die Möglichkeit zu wählen, dass das Options-Krankengeld ab einen späteren Zeitpunkt beginnen soll.

Die Wahl des Options-Krankengeldes muss gegenüber der Krankenkasse erfolgen. Es ist auch möglich, dass die Wahl zusammen mit der Beitritts- bzw. Mitgliedschaftserklärung ausgeübt wird.

Entscheidet sich ein Beschäftigter für die Wahl des Options-Krankengeldes, muss hierüber auch der Arbeitgeber informiert werden. In diesem Fall ergeben sich dann beitragsrechtliche Auswirkungen; die Beiträge müssen dann anstatt aus dem ermäßigten Beitragssatz aus dem allgemeinen Beitragssatz berechnet werden (s. auch unten „Der maßgebende Beitragssatz“).

Wird von einem Versicherten das Options-Krankengeld gewählt, ist damit eine dreijährige Bindungsfrist an diese Wahl verbunden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit auch eine dreijährige Bindung an die Krankenkasse einhergeht. Es kann durchaus auch ein Kassenwechsel, sofern dieser aufgrund des Kassenwahlrechts möglich ist, während der dreijährigen Bindungsfrist erfolgen. In diesem Fall wirkt die Wahl des Options-Krankengeldes bei der neuen Krankenkasse weiter. Ist die dreijährige Bindungsfrist abgelaufen, wirkt diese Wahl des Options-Krankengeldes unbefristet weiter und kann ab diesem Zeitpunkt immer mit Wirkung für die Zukunft (zum Ende des Kalendermonats) widerrufen werden.

Sollte die Zugehörigkeit zum wahlberechtigten Personenkreis nicht mehr gegeben sein, endet die Wahlerklärung ebenfalls (z. B. wenn eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente bezogen wird).

Der maßgebende Beitragssatz

Die Gesetzliche Krankenversicherung kennt mit dem ermäßigten und dem allgemeinen Beitragssatz unterschiedliche Beitragssätze. Grundsätzlich gilt für Versicherte ohne Krankengeldanspruch der ermäßigte Beitragssatz. Wird allerdings von der Wahl des Options-Krankengeldes Gebrauch gemacht, ist der allgemeine Beitragssatz maßgebend.

Der allgemeine Beitragssatz liegt bei allen Krankenkassen bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festlegt.

Der allgemeine Beitragssatz wird bei Versicherten mit dem Anspruch auf Options-Krankengeld zur Berechnung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen angesetzt. Auch auf alle weiteren Einnahmearten, welche der Beitragspflicht unterworfen sind, wird der allgemeine Beitragssatz angesetzt.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Wirkung des Options-Krankengeldes endet, endet auch die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes.

Tragung der Krankenkassenbeiträge bei Arbeitnehmern

Selbstständige müssen ihre Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung alleine aufbringen. Bei Beschäftigten werden die Beiträge solidarisch von den Beschäftigten und deren Arbeitgeber getragen. Entscheidet sich ein kurzzeitig oder unständig Beschäftigter für die Wahl des Options-Krankengeldes, werden die höheren Beiträge, welche sich aus der Anwendung des allgemeinen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge ergeben, auch vom Arbeitgeber mitgetragen.

Bei der Wahl des Options-Krankengeldes besteht ein Unterschied zu einem Wahltarif Krankengeld, der Versicherten ebenfalls ermöglicht, einen Anspruch auf Krankengeld mit abzusichern. Bei der Absicherung des Krankengeldes über einen Wahltarif (nach § 53 Abs. 6 SGB V) müssen die höheren Beiträge – bzw. in diesem Fall die zusätzliche Prämie – vom Versicherten alleine aufgebracht werden. Ein Arbeitgeber beteiligt sich an dieser zusätzlichen Prämie nicht.

Sollte der Krankenversicherungsschutz aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze über eine freiwillige Krankenversicherung sichergestellt werden, hat ein unständig und ein kurzzeitig Beschäftigter einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss von seinem Arbeitgeber. Dieser Beitragszuschuss errechnet sich ebenfalls bei der Wahl des Options-Krankengeldes aus dem allgemeinen Beitragssatz.

Krankengeldbezug hat Beitragsfreiheit zur Folge

Mitglieder sind für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Krankengeld selbst. Da die gesetzlichen Regelungen keine Unterscheidung treffen, ob das Krankengeld aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf diese Leistung oder aufgrund der Wahl des Options-Krankengeldes geleistet wird, ist dies generell beitragsfrei. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass sich die Beitragsfreiheit bei hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen nur auf das beitragspflichtige Arbeitseinkommen erstreckt. Wenn dieses aufgrund der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Sollten weitere Einnahmen erzielt werden, sind aus diesen auch während des Krankengeldbezugs Krankenversicherungsbeiträge zu leisten.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Für alle Anliegen zum Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung und auch zum Options-Krankengeld stehen – für den Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater beraten unabhängig von den Versicherungsträgern und können Ihre Mandanten auch im Rahmen von Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozialgerichte/Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Ansprüche vertreten.

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