Soziotherapie - Leistung für seelisch schwer kranke Menschen
Im Jahr 2000 wurde die „Soziotherapie“ in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Leistung für seelisch schwer kranke Menschen, die ihren Alltag nicht mehr selbst bewerkstelligen können.
Weshalb Soziotherapie?
Leiden Versicherte unter einer chronischen psychischen Erkrankung, wird im Regelfall zunächst eine stationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt. Im Rahmen der Behandlung werden die medizinischen Probleme behandelt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus kehren jedoch die täglichen Probleme zurück, welche im Regelfall eine erneute Krankenhauseinweisung erforderlich machen. Um dies zu vermeiden, wird die Soziotherapie angeboten, im Rahmen derer die Versicherten dazu angeleitet werden, Selbstverantwortung zu übernehmen, ihren Alltag wieder selbstständig zu bewältigen und die medizinischen Behandlungen wieder selbstständig zu nutzen und zu akzeptieren. Mit der Soziotherapie wird den Betroffenen damit ein Instrument an die Hand gegeben, mit der die Eingliederung in die Gesellschaft durch eine lebenspraktische Anleitung erfolgen kann.
Der Weg zur Soziotherapie
Damit Soziotherapie beansprucht werden kann, muss diese zunächst verordnet werden. Hierzu sind Fachärzte für Neurologie, für Nervenheilkunde, für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, für Psychiatrie und Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie befugt. Die Verordnung kann auch durch psychiatrische Institutsambulanten und den dortigen Fachärzten erfolgen.
Die Verordnung muss der zuständigen Krankenkasse vorgelegt werden, die über den Leistungsantrag eine Entscheidung trifft.
Durch eine Ausweitung des Spektrums der Diagnosen und Fähigkeitsstörungen kann ein erweiterter Personenkreis von der Inanspruchnahme der Soziotherapie ab April 2015 profitieren. Mit der Weiterentwicklung der Soziotherapie-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf die bisherigen Schwierigkeiten reagiert. Durch die Verbesserungen sollen nun Versicherte besser für die Soziotherapie erreicht und diese Behandlungsmöglichkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.
Umfang und Leistungsinanspruchnahme
Im Rahmen der Soziotherapie können vor der ersten Verordnung fünf Probestunden verordnet werden. Im Rahmen der Probestunden wird die Therapiefähigkeit abgeklärt; gleichzeitig dienen diese der Motivation des Versicherten. Bislang konnten maximal drei Probestunden in Anspruch genommen werden. Durch die Änderung der Soziotherapie-Richtlinie wurden die Probestunden ab April 2015 auf fünf Stunden erweitert.
Insgesamt kann die Soziotherapie für höchstens 120 Stunden je Krankheitsfall innerhalb von maximal drei Jahren erbracht werden. Die Probestunden werden hierauf angerechnet.
Eine Soziotherapieeinheit dauert im Regelfall 60 Minuten und wird als Einzelmaßnahme erbracht. Es ist auch möglich, dass eine Therapieeinheit auf mehrere kleinere Zeiteinheiten maßnahmenbezogen aufgeteilt wird. In besonderen Fällen kann die Soziotherapie auch als gruppentherapeutische Maßnahme erbracht werden.
Zur Leistung „Soziotherapie“ gehört unter anderem die Erstellung eines soziotherapeutischen Behandlungsplans, die Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen, die Arbeit im sozialen Umfeld und die soziotherapeutische Dokumentation. Ebenfalls kann im Rahmen der Soziotherapie ein motivations(antriebs)relevantes Training und ein Training zur handlungsrelevanten Willensbildung angeboten werden. Auch die Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung und die Hilfe in Krisensituationen können Gegenstand der Soziotherapie sein.
Zuzahlung
Bei Inanspruchnahme von Soziotherapie entsteht – wie bei sehr vielen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung – eine Zuzahlungspflicht. Hierbei handelt es sich um einen Eigenanteil, der für die Leistung aufzubringen ist. Die Zuzahlung für die Soziotherapie beträgt je Leistungstag zehn Prozent des der Krankenkasse entstehenden Leistungsbetrages, mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro.
Sollte eine Befreiung von den Zuzahlungen vorliegen, entfällt die Zuzahlung zur Soziotherapie.
Rechtsgrundlage für Soziotherapie: § 37a SGB V, Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL)
Beratung durch Rentenberater
Liegt eine psychische Erkrankung vor, benötigen Versicherte die unterschiedlichsten Sozialleistungen. Neben der Soziotherapie stellt sich auch die Frage, da es sich im Regelfall um länger dauernde Erkrankungen handelt, welche Ansprüche auf Krankengeld bestehen. Endet der Krankengeldanspruch gilt es zu erörtern, ob evtl. ein Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente sinnvoll und Ziel führend ist.
In allen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Dies sind Experten, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ihre Mandanten kompetent beraten und vertreten.
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