Krankenkasse

Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung erschwert

Bestimmte Personenkreise unterliegen in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Versicherungspflicht. Sofern die im Gesetz (SGB V) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden viele Bürger pflichtversichert. So unterliegen beispielsweise Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht. Für manche (wenige) Personenkreise besteht die Möglichkeit, dass sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, für manche wiederum tritt aufgrund von gesetzlich bestimmten Tatbeständen Versicherungsfreiheit ein.

Ab Juli 2000 ist eine gesetzliche Regelung in Kraft, nach der die Versicherungspflicht nur in bestimmten Fällen eintritt, sofern der Betroffene das 55. Lebensjahr vollendet hat. Mit dieser Regelung (§ 6 Abs. 3a SGB V) erschwert der Gesetzgeber die Rückkehr bzw. den erstmaligen Zugang in die Gesetzliche Krankenversicherung. Diese Regelung greift dann, wenn ein Versicherter bei grundsätzlichem Eintritt der Versicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich krankenversichert war. Zusätzlich muss mindestens in der Hälfte dieser Zeit – also in den letzten zweieinhalb Jahren – Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vorgelegen haben oder der Versicherte muss als Beschäftigter nicht krankenversicherungspflichtig gewesen sein, weil er zusätzlich eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Hintergrund der Regelung ist, dass der Gesetzgeber die Solidargemeinschaft schützen möchte. Versicherte, die sich nämlich in den jungen Jahren für eine private Krankenversicherung entschieden haben, sollen im Alter – wenn in der privaten Krankenversicherung die Beiträge ansteigen – nicht in den Genuss des Krankenversicherungsschutzes der Gesetzlichen Krankenversicherung kommen. Wenn nämlich im Alter die Beiträge in der privaten Krankenversicherung ansteigen, versuchen viele, in die Gesetzliche Krankenversicherung zurückzukommen. Von vielen wird sogar befürchtet, dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge gar nicht mehr aufgebracht werden können.

Rückkehrmöglichkeiten versperrt

Sofern in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht eintreten sollte, tritt sofort wieder Versicherungsfreiheit ein, wenn der Versicherte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzungen hierfür sind allerdings, dass in den letzten fünf Jahren kein Versicherungsverhältnis in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit entweder Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder aufgrund einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit neben einer Beschäftigung keine Versicherungspflicht bestand. Das bedeutet, dass der Weg zurück oder der erstmalige Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung nicht generell ab dem 55. Lebensjahr versperrt ist.

Versicherungsfreiheit liegt im Sinne der Ausschlussregelung beispielsweise dann vor, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, der aufgrund des hohen Einkommens (Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) nicht mehr der Krankenversicherungspflicht unterliegt (und sich daher für eine private Krankenversicherung entschieden hat).

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht können wenige, gesetzlich definierte Personengruppen vornehmen lassen. Näheres hierzu kann unter: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nachgelesen werden.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht und der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit die Ehe mit einer Person gleicht, die diese Voraussetzungen erfüllt.

Bei Versicherten, die vor dem vollendeten 55. Lebensjahr krankenversicherungspflichtig werden, steht kein Ausschluss von der Gesetzlichen Krankenversicherung bevor. Bei allen Versicherten ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ist damit zu prüfen, ob auch die Ausschlusstatbestände für die Versicherungspflicht vorliegen.

Gesetzliche Lücke

Die Krankenversicherungsfreiheit tritt, wie bereits oben erwähnt, nur dann ein, wenn die Betroffenen mindestens in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit entweder

  • versicherungsfrei,
  • von der Krankenversicherungspflicht befreit oder
  • aufgrund einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit neben einer Beschäftigung der Krankenversicherungspflicht gar nicht unterlagen.

Bei strikter Auslegung dieser Rechtsvorschrift sind die Personenkreise von der Ausschlussregelung gar nicht betroffen, für die sie der Gesetzgeber vor allem schaffen wollte – nämliche Personen, die ausschließlich hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Das heißt, dass der Gesetzgeber sein Ziel mit dieser gesetzlichen Regelung gar nicht verfolgen könnte.

Diesbezüglich haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Bundesanstalt für Arbeit und des VDR bereits in ihrer Besprechung am 30./31.05.2000 befasst. Die Besprechungsteilnehmer sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bezugnahme auf die Personen, die eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit neben einer Beschäftigung ausüben, auch auf die Personenkreise abzielt, die ausschließlich hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Von daher ist unerheblich, ob die Selbstständigen zusätzlich eine Beschäftigung ausgeübt haben oder nicht.

Mit Ergebnisniederschrift vom 20.03.20219 hielt die Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband auch fest, dass der Ausschluss der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 3a SGB V greift, wenn der Tatbestand:

mindestens die Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig

zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfüllt wird. Damit kann auch eine Person, die beispielsweise bis 63 Jahre über viele Jahre hinweg aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert war und dann mit 63 Jahren eine vorzeitige Altersrente bezieht auch dann nicht versicherungspflichtig werden, wenn nach mehr als zweieinhalb Jahren (nach Beginn der Rente) eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird. Rein nach dem Gesetzestext wäre mit der Aufnahme der Beschäftigung in diesem Fall wieder Krankenversicherungspflicht gegeben und nach Beendigung der Beschäftigung würde die obligatorische Anschlussversicherung eröffnet werden.

Beratung empfohlen

Wer privat krankenversichert ist und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr seinen Versicherungsschutz wieder in der Gesetzliche Krankenversicherung erlangen möchte, sollte im Vorfeld eine neutrale Beratung einholen. Hierfür stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) registriert sind.

Auf jeden Fall ist anzuraten, nicht mit irgendwelchen Tricks einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Hier kann ein nachträglicher Ausschluss von der Krankenversicherung erfolgen, welche weitreichende finanziell negative Folgen haben kann.

Für eine Beratung stehen die registrierten Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung.

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