Familienversicherung

Rente muss um Erziehungszeiten gekürzt werden

Ein Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht unter anderem dann, wenn der zu versichernde Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind kein Gesamteinkommen hat, welches die Grenze von monatlich 435,00 Euro (Grenze von 2018) übersteigt. Wird eine geringfügige Beschäftigung – ein sogenannter Minijob – von dem zu versichernden Familienangehörigen ausgeübt, liegt die Grenze bei 450,00 Euro.

Zum Gesamteinkommen gehören auch die Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ist der Zahlbetrag, also die Brutto-Rente, als Gesamteinkommen festzuhalten.

Renten ohne Kindererziehungszeiten

Wurden bei der Rentenberechnung Kindererziehungszeiten berücksichtigt, darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur die Rente herangezogen werden, die ohne Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten gezahlt werden würde. Die Rente ist also um den Zahlbetrag zu reduzieren, den die Kindererziehungszeiten den Rentenzahlbetrag erhöhen.

Hat jemand also eine geringfügige Beschäftigung mit einem Entgelt von unter 450,00 Euro monatlich und kommt zusammen mit einer bezogenen Rente auf ein Gesamteinkommen von mehr als 450,00 Euro, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig den Ausschluss des Familienversicherungsanspruchs. In diesem Fall muss der Rentenzahlbetrag unter Abzug der Kindererziehungszeiten mit dem Entgelt aus der Familienversicherung addiert werden. Nur wenn dann ein Gesamteinkommen von mehr als 450,00 Euro errechnet wird, besteht kein Anspruch auf die Familienversicherung.

Beispiel:

Eine Ehefrau bezieht bereits eine Regelaltersrente in Höhe von 240,00 Euro. Dem Rentenversicherungskonto wurden Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Diese Kindererziehungszeiten haben die Rente um insgesamt 50,00 Euro im Monat erhöht.

Die Frau übt neben dem Rentenbezug noch eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 250,00 Euro aus. Der Mann ist selbst Mitglied einer Krankenkasse. Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner.

Folge:

Grundsätzlich hat die Ehefrau ein Gesamteinkommen von monatlich 490,00 Euro. Damit überschreitet sie die Grenze von monatlich 450,00 Euro, so dass kein Anspruch auf die Familienversicherung gegeben ist.

Da die Rente jedoch um den Anteil der Kindererziehungszeiten zu reduzieren ist, kann als Rente nur ein Einkommen von monatlich (240,00 Euro ./. 50,00 Euro) 190,00 Euro gewertet werden. Zusammen mit der geringfügigen Beschäftigung ist ein Gesamteinkommen von (190,00 Euro + 250,00 Euro) 440,00 Euro zu berücksichtigen. Damit unterschreitet sie die relevante Einkommensgrenze. Sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Familienversicherung bestehen, kann sie weiterhin über ihren Ehemann familienversichert werden.

Rentenberater helfen

Den Anteil der Rente, der auf Kindererziehungszeiten entfällt, kann aus dem Rentenbescheid entnommen werden. Kontaktieren Sie hier registrierte Rentenberater, die fachkundig zur Verfügung stehen.

Sollte eine Krankenkasse wegen Überschreitens der Gesamteinkommensgrenze die Familienversicherung abgelehnt haben, obwohl die Kindererziehungszeiten der Rente nicht in Abzug gebracht wurden, lassen Sie diese Entscheidung von einem Rentenberater überprüfen. Mandatieren Sie hierzu die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein.

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