Freiwillig Krankenversicherte

Beitragszuschuss von Arbeitgeber für freiwillig und privat Krankenversichert 2009

Beschäftigte, die aufgrund eines hohen Verdienstes nicht mehr in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, den Versicherungsschutz über eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder über eine private Krankenversicherung aufrecht zu erhalten. In diesen Fällen beteiligen sich die Arbeitgeber an den Krankenversicherungsbeiträgen mit einem entsprechenden Zuschuss, der gesetzlich festgelegt ist.

Gesetzlich Krankenversicherte

Beschäftigte, die ihren Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung fortführen, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss berechnet sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz, der um 0,9 Prozent zu reduzieren ist.

Ein freiwillig krankenversicherter Beschäftigter hat also den gleichen Anspruch auf die Beteiligung durch den Arbeitgeber, wie ein Pflichtversicherter.

Da der allgemeine Beitragssatz durch den Gesetzgeber für die Zeit ab 01.01.2009 auf 15,5 Prozent (inklusive des Sonderbeitrages von 0,9 Prozent) festgesetzt wurde und die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.675,00 € liegt, ergibt sich folgende Rechnung:

  • Beitragssatz: 15,5 Prozent abzgl. 0,9 Prozent Sonderbeitrag = 14,6 Prozent
  • 14,6 Prozent : 2 = 7,3 Prozent
  • 3.675,00 € x 7,3 Prozent = 268,28 €

Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Beschäftigter erhält somit von seinem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 268,28 €.

Privat Krankenversicherte

Auch Beschäftigte, die wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig und in der privaten Krankenversicherung versichert sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber ihrem Arbeitgeber. Gleiches gilt auch für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht befreit sind.

Zu beachten ist jedoch, dass der Zuschuss des Arbeitgebers nur dann gewährt werden darf, wenn durch die private Krankenversicherung bestimmte Kriterien erfüllt werden. Als Beispiel ist hier zu nennen, dass das private Krankenversicherungsunternehmen einen Basistarif anbietet, der den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes entspricht.

Die Berechnung des Zuschusses für den privat krankenversicherten Beschäftigten erfolgt analog der Berechnungsweise bei gesetzlich bzw. freiwillig Krankenversicherten (s. oben). Als Besonderheit ist jedoch zu beachten, dass der Zuschuss maximal die Hälfte des Betrages betragen darf, der für den Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung anfällt.

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