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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Prozent

Rentner zahlen allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung

Ab dem 01.01.2009 wird der Gesundheitsfonds eingeführt, der die komplette Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung neu regelt. So gilt in diesem Zusammenhang erstmalig ein für alle Krankenkassen einheitlicher Beitragssatz. Dieser wurde durch den Gesetzgeber auf 15,5 Prozentpunkte inklusive des Sonderbeitrages von 0,9 Prozent festgesetzt.

Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung gilt ab Januar 2009 auch für alle Rentenbezieher.

Der zuständige Rentenversicherungsträger beteiligt sich an der Beitragstragung mit der Hälfte des um 0,9 Prozent geminderten allgemeinen Beitragssatzes. Das bedeutet, dass die Rentenversicherungsträger und die Rentenbezieher aus der Rente jeweils einen Beitragssatz von (15,5 Prozent abzgl. 0,9 Prozent : 2) 7,3 Prozent tragen. Die Rentenbezieher tragen den Sonderbeitrag alleine, so dass hier insgesamt von den Rentner ein Krankenversicherungsbeitrag von 8,2 Prozent zu tragen ist.

Änderung des Beitragssatzes wird sofort umgesetzt

Nach dem bisherigen Recht werden Beitragssatzänderungen der gesetzlichen Krankenkassen erst mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten bei den Rentnern umgesetzt. Diese Regelung wird ab 2009 aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Festlegung des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen auf 15,5 Prozent auch sofort für alle Rentenbezieher gilt.

Ein gesonderter Bescheid, weil sich durch die Änderung des Beitragssatzes eine andere Netto-Rente ergibt, wird durch die Rentenkassen nicht erlassen. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens kommt hier das so genannte Kontoauszugsverfahren zum Tragen. Alle Rentner werden also über einen entsprechenden Hinweistest auf dem Kontoauszug über die geänderten Kassenbeiträge informiert.

Auch wenn sich für einen Großteil der Rentner eine Beitragssatzerhöhung mit dem neuen Beitragssatz von 15,5 Prozent ergibt, besteht ab Januar 2009 kein Sonderkündigungsrecht bei der Krankenkasse. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn die zuständige Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt oder diese – sofern sie erhoben werden - erhöht, weil die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen.

Auch wenn eine Krankenkasse Prämienzahlungen – die sie leistet, weil die zugewiesenen Gelder aus dem Gesundheitsfonds nicht vollständig benötigt werden – vermindert, besteht ein Sonderkündigungsrecht der Krankenkassenmitgliedschaft.

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