Mitgliedsbeitrag

Ermäßigter Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent ab 01.01.2009

Erstmalig in der Geschichte der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitragssatz der Krankenkassen ab dem Jahr 2009 durch den Gesetzgeber festgelegt. Daher gilt für alle Kassen ein bundeseinheitlicher Beitragssatz, der im Rahmen des Gesundheitsfonds durch die Koalition auf 15,5 Prozent festgesetzt wurde – s. Krankenkassenbeitrag ab 01.01.2009 bei 15,5 Prozent.

Beitragssatz für Versicherte ohne Krankengeldanspruch

Für Versicherte, die im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankengeld haben, wird der Beitragssatz entsprechend ermäßigt. Auch der ermäßigte Beitragssatz wurde durch die Koalition bereits festgelegt. Ab dem 01.01.2009 beträgt der ermäßigte Beitragssatz 14,9 Prozent. In diesem Beitragssatz ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent – wie im oben erwähnten allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent – bereits enthalten.

Wer zahlt den ermäßigten Beitragssatz?

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für alle Versicherten, die im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Beispielhaft können hier beschäftigte Altersrentner genannt werden.

Auch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt ab dem neuen Jahr ausschließlich der ermäßigte Beitragssatz. Durch den Entfall des Krankengeldanspruches für diesen Personenkreis, kommt der allgemeine oder ein erhöhter Beitragssatz nicht mehr in Betracht. Die Krankenkassen sind jedoch verpflichtet, einen Wahltarif anzubieten, mit dem ein eventueller Einkommensverlust im Krankheitsfall abgesichert werden kann.

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