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Helmut Göpfert

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Kein Verzicht Krankenversicherungsschutz

Auf gesetzliche Krankenversicherung kann nicht verzichtet werden

„Versicherungsschutz für jeden.“ Unter diesem Aspekt wurde mit der Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) die Versicherungspflicht für bisher nicht Versicherte ab dem 01.04.2007 in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, auf die freiwillig nicht verzichtet werden kann. Dadurch kann auch eine mögliche Beitragspflicht nicht umgangen werden. Das bestätigte in einem aktuellen Urteil vom 23.04.2008 das Sozialgericht Dresden (Az. S 25 KR 653/07).

Hintergrund

Ein 60-jähriger Dresdner war nicht krankenversichert. Aufgrund der Gesundheitsreform mit der neuen Versicherungspflicht für bisher Nichtversicherte kontaktierte er eine Krankenkasse, um einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Die Krankenkasse nahm den Dresdner auf und verpflichtet ihn zur Beitragszahlung für die Zeit ab April 2007. Da der Dresdner ohne irgendwelche Einnahmen (z. B. Gehalt oder finanzielle Unterstützung) lebte, erklärte er gegenüber der Krankenkasse, dass er die festgesetzten Beiträge in Höhe von ca. 120,00 € monatlich nicht zahlen kann. Daher verzichtet er auf den Krankenversicherungsschutz und nehme dafür auch keine Leistungen in Anspruch.

Urteil des Sozialgerichts Dresden

Die Krankenkasse vertrat jedoch die Auffassung, dass der Dresdner nicht freiwillig auf seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verzichten kann. Diese Auffassung wurde von der Krankenkasse zu Recht vertreten, wie das Sozialgericht Dresden in dem daraufhin durchgeführten Klageverfahren bestätigte.

Die Richter aus Dresden führten aus, dass zum 01.04.2007 mit der Gesundheitsreform eine Versicherungspflicht für alle eingeführt wurde. Von dieser Versicherungspflicht sind diejenigen betroffen, die keinen Krankenversicherungsschutz hatten. Die Krankenkasse war daher gesetzlich verpflichtet, für den Dresdner eine Krankenversicherung durchzuführen. Diese Krankenversicherungspflicht führt folglich auch automatisch zu einer Beitragspflicht.

Da der monatliche Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von ca. 120,00 € in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrages erhoben wird, ist auch dieser Punkt nicht zu beanstanden.

Fazit

Mit dem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23.04.2008 (Az. S 25 KR 653/07) wird die Regelung durch die Gesundheitsreform, dass jeder einen Krankenversicherungsschutz haben muss, bekräftigt. Durch die gesetzlichen Änderungen zum 01.04.2007 hat der Gesetzgeber bewusst den Krankenversicherungsschutz für bisher Nichtversicherte eingeführt. Dieser Personenkreis ist daher zwangsweise in der GKV versichert; auf den Versicherungsschutz kann nicht freiwillig verzichtet werden.

Um in den Genuss eines kostenlosen Krankenversicherungsschutzes zu kommen, müsste Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beantragt werden. In diesen Fällen bestehen Möglichkeiten, dass die Beiträge von Dritten übernommen werden.

Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung

Für alle Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung und beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern.

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