Sonderbeitrag

Sonderbeitrag in der GKV auch für Rentner rechtmäßig

Im Juli 2005 wurde ein Sonderbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Rentenberatung-aktuell.de berichtet hierüber – s. Sonderbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Diesen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent müssen die Versicherten selbst aufbringen. Im Gegenzug zur Einführung des Sonderbeitrages verpflichtete der Gesetzgeber die Krankenkassen, den allgemeinen Beitragssatz um 0,9 Prozentpunkte zu senken. Damit hat der Gesetzgeber die paritätische Finanzierung der GKV aufgegeben, die Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger um 0,45 Prozentpunkte entlastet und die Arbeitnehmer und Rentner um 0,45 Prozentpunkte belastet.

Musterstreitverfahren

In einem Musterstreitverfahren wurde nun geprüft, ob die Einführung des Sonderbeitrages rechtmäßig ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.07.2007 (Az. B 12 R 21/06 R) hierüber entschieden.

In dem Musterstreitverfahren ging es darum, dass der zusätzliche Beitrag ursprünglich zur Finanzierung der Leistungen Krankengeld und Zahnersatz eingeführt werden sollte. Im späteren Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch die Einführung des Sonderbeitrages damit begründet, dass dieser allgemein und nicht für bestimmte Leistungen erhoben wird.

Nun sollte geprüft werden, ob insbesondere von Rentnern, die keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, der Sonderbeitrag von den Krankenkassen erhoben werden darf.

Bundessozialgericht sagt rechtmäßig

Mit Urteil vom 18.07.2007 (Az. B 12 R 21/06 R) entschied das Bundessozialgericht, dass der Sonderbeitrag zu Recht – auch für Rentner – von den Krankenkassen erhoben werden darf. Als Begründung wurde angeführt, dass der Sonderbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung nicht zweckgebunden, sondern ein Beitrag ist, der zur Finanzierung der Aufgaben der Krankenversicherung erhoben wird.

Die Richter des Bundessozialgerichts haben daher auch nicht den Einwand gelten lassen, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt. Dieser Einwand wurde als Begründung hervorgebracht, da Rentner den Sonderbeitrag im gleichen Umfang wie Arbeitnehmer tragen müssen; Rentner haben im Gegensatz zu Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Krankengeld.

Keine Verfassungsbeschwerde

Das Urteil des Bundessozialgerichtes und dessen Begründung ist so eindeutig, dass für eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keine Erfolgsaussicht besteht. Daher wird es zu keiner Verfassungsbeschwerde kommen, weshalb das BSG-Urteil vom 18.07.2007 nun höchstrichterlich die Rechtmäßigkeit des Sonderbeitrags zur Gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt. Das Musterstreitverfahren wurde damit abgeschlossen.

Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung

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