Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Beitragsrückstände

Beitragsrückstände führen zum Ruhen der Leistungen

Zahlten in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Krankenversicherte in der Vergangenheit ihre Beiträge nicht, hat die Krankenkasse die Versicherung beendet. Eine Möglichkeit, diese wieder „aufleben“ zu lassen, bestand nicht. In der Folge konnte hier ein Krankenversicherungsschutz nicht mehr realisiert werden, da auch eine private Krankenversicherung wegen z. B. zu hohen Versicherungsrisikos keinen Versicherungsschutz mehr anbot.

Kein Ausschluss, jedoch ruhen die Leistungen

Durch die Gesundheitsreform, die unter anderem das Ziel verfolgte, dass jeder Einwohner in Deutschland einen Versicherungsschutz hat, wurde den gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit genommen, bei Nichtzahlung der Beiträge die Versicherung zu beenden.

Vom 01. April 2007 an schreiben die neuen gesetzlichen Vorschriften jedoch vor, dass der Anspruch auf Leistungen für Versicherte ruht, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Das Ruhen der Leistungen gilt auch für die Angehörigen, die bei dem Mitglied familienversichert sind.

Ausnahmen

Selbst wenn die Beiträge nicht gezahlt werden und die Leistungen ruhen – also kein Anspruch auf Leistungen besteht - gibt es hier Ausnahmen. So gelten die Ruhensvorschriften nicht, wenn Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig (im Sinne des SGB II oder SGB XII) werden.

Wann das Ruhen endet

Wenn der Krankenkasse alle rückständigen und auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt werden, endet auch wieder das Ruhen der Leistungen. D. h. ab diesem Zeitpunkt besteht wieder der volle Leistungsanspruch. Wichtig ist hierbei, dass die Krankenkasse jedoch nachträglich nicht mehr für Leistungen aufkommen, die in der Zeit entstanden sind, als die Leistungen ruhten.

Hilfe und Beratung

Bei Fragen zu diesem und weiteren Bereichen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen Helmut Göpfert, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt gerne zur Verfügung.

Bildnachweis: photo 5000