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Beitragspflicht

Bundesverfassungsgericht bestätigt volle Beitragspflicht von Zusatzrenten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2008 (Az. 1 BvR 2137/06) entscheiden, dass Rentner auf ihre Betriebs- und Zusatzrenten den vollen Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen. Mit diesem Urteil wurden Beschwerden von sechs Rentnern zurückgewiesen, die die seit dem Jahr 2004 geltende Gesetzesregelung nicht mit dem Grundgesetz (GG) im Einklang sahen, dass Versorgungsbezüge voll beitragspflichtig sind.

Hintergrund

Seit dem 01.01.2004 müssen Rentner auf Versorgungsbezüge den vollen Krankenversicherungsbeitrag alleine aufbringen. Bis Ende 2003 wurde auf diese Einnahmen lediglich von den Rentnern der halbe Beitragssatz verlangt. Daher ist es durch die damalige Neuregelung – die mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) umgesetzt wurde – zu einer Verdoppelung der Beiträge gekommen.

Sechs Beschwerdeführer wollten nun vom Bundesverfassungsgericht ein Urteil erreichen, dass die damalige Neuregelung gegen das Grundgesetz verstößt. Dies insbesondere deshalb, weil bei Rentner die Hälfte des Beitrages zur Krankenversicherung von den Rentenversicherungsträgern mit getragen wird.

Bundesverfassungsgericht

Nach Auffassung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist die Neuregelung zum 01.01.2004 nicht zu beanstanden und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar.

Diese damalige Neuregelung, die der Gesetzgeber umgesetzt hat, diente der Stabilität des gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Gerade zu dieser Zeit waren die Gesetzlichen Krankenkassen unterfinanziert. Mit der neuen Gesetzesregelung hat der Gesetzgeber lediglich einen großen Spielraum, den dieser auch hat, ausgenutzt.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass Bezieher von Zusatzrenten höhere Bezüge haben, können diesen auch höhere Beiträge zugemutet werden.

Weitere Argumentation

Des weiteren bemerkte das Bundesverfassungsgericht an, dass die Verdoppelung der Beitragslast auf die Versorgungsbezüge nicht unverhältnismäßig hoch sei. Die Finanzlücke in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist unter anderem auf eine höhere Anzahl älterer Menschen und auf den medizinischen Fortchritt zurückzuführen. Während 1973 die Rentner noch 70 Prozent ihrer Leistungsaufwendungen selbst gedeckt haben, beträgt diese Quote mittlerweile nur noch 43 Prozent. Daher können die Mehraufwendungen auch durch höhere Einnahmen aus Versorgungsbezügen mit gedeckt werden. Darüber hinaus haben die Richter die Auffassung vertreten, dass die Betroffenen die höheren Einnahmen tragen können, da die zusätzlichen Beiträge auf die Versorgungsbezüge nur einen geringen Anteil bei den einzelnen Rentnern ausmacht.

Hilfe und Beratung

Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung.

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