Beitragssatz

Beitragssatz zur Krankenversicherung für Rentner mit Versorgungsbezug

Das zweitinstanzliche Verfahren vom 12.12.2007 vor dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein (L 5 KR 12/07) behandelt die Frage nach der Höhe des Beitragssatzes für die Versorgungsbezüge des Rente beziehenden Klägers. Dieser erhob bereits erstinstanzlich vor dem Sozialgericht Itzehoe Klage gegen zwei Krankenversicherungen. Damit rügte er die Ablehnung der beantragten Reduzierung seiner Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.

Nun trägt er vor, die Ablehnung verstoße gegen die Satzung der Krankenkasse. Denn als freiwillig Versicherter liege sein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, sodass die Einstufung seiner Beiträge nicht nach dem Sozialgesetzbuch, sondern vielmehr nach der Satzung der Krankenkasse zu erfolgen habe. Da er keinen Anspruch auf Krankengeld habe, müsse er gemäß § 243 SGB V in Verbindung mit der Satzung eine Ermäßigung bekommen.

Ferner liege vonseiten der Krankenversicherungen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, indem diese den ermäßigten Beitragssatz neben freiwillig Versicherten auch Arbeitgebern gewährten. Hier handelt es sich laut Kläger um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, da die Arbeitgeber trotz eventueller Rentenbezüge weiterhin von der Ermäßigung profitierten.

Gesetzliche Grundlage

Die beklagten Krankenkassen weisen darauf hin, dass der § 243 SGB V, auf den sich der Kläger stützt, eine allgemeine Regelung darstellt, welche von den Spezialnormen der §§ 248 und 249 SGB V verdrängt wird. Diese Regelungen gewähren Rentnern trotz des fehlenden Krankengeldanspruchs gerade keine Ermäßigungen, sondern bestimmen explizit den allgemeinen Beitragssatz. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beiträge der Rentner nur einen kleinen Part der anfallenden Leistungsausgaben decken. Mithin habe der Kläger keinen Anspruch auf die gewünschte Reduzierung der Beiträge.

Bereits das erstinstanzliche Sozialgericht Itzehoe sah in der Verdoppelung der Krankenkassenbeiträge des Rentners keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn die Krankenkasse hatte lediglich die gesetzlichen Neuregelungen umgesetzt. Des weiteren ist die Beteiligung von Rentnern mit Versorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen notwendig. Derzeit beträgt die Deckung der eigenen Leistungsaufwendungen durch die Rentner selbst lediglich 43 Prozent. Da es den Erwerbstätigen nicht zumutbar ist, einen noch höheren Anteil der Leistungsfinanzierung zu übernehmen, liegt in dieser Regelung keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

LSG gab Krankenkassen Recht

Auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein lehnt die Berufung des Rentners als unbegründet ab und gewährt ihm keinen Anspruch auf die Berechnung der Krankenversicherungsbeträge aus seinen Versorgungsbezügen mit dem ermäßigten Beitragssatz. Denn entgegen der Annahme des Klägers haben gesetzliche Regelungen, namentlich die §§ 248 und 249 SBG V, Vorrang vor einfachen Satzungen, welche nicht vom Gesetzgeber, sondern lediglich von einem Exekutivorgan erlassen werden. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Normen des Sozialgesetzbuches bestehen keine Bedenken.

Ferner weist das Berufungsgericht auf den Grundgedanken der Beitragsverteilung hin, nach dem jüngere Versicherte von der Finanzierung der höhern Aufwendungen der Rentner zu entlasten sind, während die Rentner entsprechend ihres Einkommens verstärkt zur Finanzierung herangezogen werden sollen. Der Ausgleichsgedanke sieht es vor, Rentner an den durch sie verursachten Kosten angemessen zu beteiligen.

Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen, die Revision gar nicht erst zugelassen.

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