Kassenbeitrag während Rentenbezug
Bei versicherungspflichtigen Rentnern gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten von der Gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei der sie versichert sind.
Beitragssatzveränderungen
Erhöht oder senkt eine Krankenkasse ihren allgemeinen Beitragssatz, hat dies ebenfalls Auswirkungen auf die Beitragsabführung aus der Rente. Die Änderung des Beitragssatzes wird jedoch nicht zeitgleich bei der Beitragsabführung aus den Renten umgesetzt, sondern mit einer „Verspätung“ von drei Monaten.
So gilt bei einer Beitragssatzänderung der Krankenkasse der Beitragssatz erst mit dem ersten Tag des dritten – auf die Veränderung folgenden – Kalendermonats an.
Beispiel:
Eine Krankenkasse erhöht zum 01.01.2008 ihren (allgemeinen Beitragssatz) von 13,9% auf 14,2%.
Folge:
Der Rentner zahlt aus seiner Rente weiterhin bis einschließlich 31.03.2008 den „alten“ Beitragssatz von 13,9% (jeweils zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger und vom Rentner), sowie den Sonderbeitrag von 0,9%.
Ab dem 01.04.2008 macht sich die Beitragssatzänderung bemerkbar. Ab April 2008 sind folglich aus der Rente 14,2% (jeweils zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger und vom Rentner), sowie 0,9% Sonderbeitrag zu entrichten.
Tragung der Beiträge
Die Beiträge werden bei pflichtversicherten Rentnern aus dem allgemeinen Beitragssatz jeweils zur Hälfte vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger getragen. Daneben ist der sogenannte Sonderbeitrag, der zum 01.07.2005 eingeführt wurde, in Höhe von 0,9% vom Rentner alleine zu tragen. Der Anteil, den der Rentner zu tragen hat, wird bei der Rentenzahlung direkt einbehalten und vom Rentenversicherungsträger zusammen mit der Trägeranteil abgeführt.
Hinweis
Im Falle einer Beitragssatzänderung durch die Krankenkasse und somit einer Änderung der Netto-Rente wird vom Rentenversicherungsträger kein neuer Bescheid erlassen! Die Änderung der Netto-Rente wird über den Kontoauszug dem Rentner mitgeteilt.
Beratung durch Rentenberater
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