Kalender

Die Abgabetermin im Kalenderjahr 2008

Änderungen ab 2008

Aktuell wird der Abgabetermin, bis zu welchem spätestens der Beitragsnachweisdatensatz bei der Einzugsstelle vorliegen muss, durch die Satzung der Krankenkassen geregelt. In der Praxis entstehen dadurch unterschiedliche Abgabetermine und dies macht den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber unnötig kompliziert.

Einheitliche Abgabetermine ab 2008

Ab dem 01. Januar 2008 möchte der Gesetzgeber den Forderungen der Arbeitgeber nachkommen und einheitliche Abgabetermine für die Beitragsnachweisdatensätze verbindlich vorschreiben. Diese einheitlichen Abgabetermine werden dann verbindlich durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Die unterschiedlichen Abgabetermine – die derzeit die Einzugsstellen per Satzung noch selbst festlegen – gehören dann der Vergangenheit an.

Zwei Arbeitstage vor Fälligkeit

Geplant ist, dass ab Januar 2008 der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge per Datenübertragung an die Einzugsstelle zu übermitteln ist.

Übersicht der Abgabe- und Fälligkeitstermine im Jahr 2013

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
25. Januar 2008 29. Januar 2008
25. Februar 2008 27. Februar 2008
25. März 2008 27. März 2008
24. April 2008 28. April 2008
26. Mai 2008 28. Mai 2008
24. Juni 2008 26. Juni 2008
25. Juli 2008 29. Juli 2008
25. August 2008 27. August 2008
24. September 2008 26. September 2008
24. Oktober 2008 *1
27. Oktober 2008 *2
28. Oktober 2008 *1
29. Oktober 2008 *2
24. November 2008 26. November 2008
19. Dezember 2008 *3 23. Dezember 2008 *3

*1: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
*2: Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg
*3: Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

Ausreichend Zeit

Dass der Beitragsnachweisdatensatz spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen muss, ist nach Ansicht des Gesetzgebers ausreichend. Diese zwei Bankarbeitstage sind ausreichend dafür, dass z. B. das Bankabrufverfahren organisiert werden kann.

Tipp

Sollten Arbeitgeber monatlich gleich bleibende Bemessungsgrundlagen haben (z. B. ausschließlich Arbeitnehmer mit festem Gehalt ohne variable Zulagen), besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Dauer-Beitragsnachweis einzureichen. Dies vereinfacht in diesen Fällen nochmals das Abrechnungsverfahren. Sollte darüber hinaus der Einzugsstelle noch eine Einzugsermächtigung gegeben werden, vermeiden Arbeitgeber, dass evtl. Säumniszuschläge entstehen.

Hilfe und Beratung

Für alle Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente steht Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten.

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