Abgabetermin für Beitragsnachweisdatensatz
Änderungen ab 2008
Aktuell wird der Abgabetermin, bis zu welchem spätestens der Beitragsnachweisdatensatz bei der Einzugsstelle vorliegen muss, durch die Satzung der Krankenkassen geregelt. In der Praxis entstehen dadurch unterschiedliche Abgabetermine und dies macht den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber unnötig kompliziert.
Einheitliche Abgabetermine ab 2008
Ab dem 01. Januar 2008 möchte der Gesetzgeber den Forderungen der Arbeitgeber nachkommen und einheitliche Abgabetermine für die Beitragsnachweisdatensätze verbindlich vorschreiben. Diese einheitlichen Abgabetermine werden dann verbindlich durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Die unterschiedlichen Abgabetermine – die derzeit die Einzugsstellen per Satzung noch selbst festlegen – gehören dann der Vergangenheit an.
Zwei Arbeitstage vor Fälligkeit
Geplant ist, dass ab Januar 2008 der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge per Datenübertragung an die Einzugsstelle zu übermitteln ist.
Übersicht der
Abgabe- und Fälligkeitstermine im Jahr 2013
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2008 | 29. Januar 2008 |
25. Februar 2008 | 27. Februar 2008 |
25. März 2008 | 27. März 2008 |
24. April 2008 | 28. April 2008 |
26. Mai 2008 | 28. Mai 2008 |
24. Juni 2008 | 26. Juni 2008 |
25. Juli 2008 | 29. Juli 2008 |
25. August 2008 | 27. August 2008 |
24. September 2008 | 26. September 2008 |
24. Oktober 2008 *1 27. Oktober 2008 *2 | 28. Oktober 2008 *1 29. Oktober 2008 *2 |
24. November 2008 | 26. November 2008 |
19. Dezember 2008 *3 | 23. Dezember 2008 *3 |
*1: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
*2: Bayern, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg
*3: Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Ausreichend Zeit
Dass der Beitragsnachweisdatensatz spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen muss, ist nach Ansicht des Gesetzgebers ausreichend. Diese zwei Bankarbeitstage sind ausreichend dafür, dass z. B. das Bankabrufverfahren organisiert werden kann.
Tipp
Sollten Arbeitgeber monatlich gleich bleibende Bemessungsgrundlagen haben (z. B. ausschließlich Arbeitnehmer mit festem Gehalt ohne variable Zulagen), besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Dauer-Beitragsnachweis einzureichen. Dies vereinfacht in diesen Fällen nochmals das Abrechnungsverfahren. Sollte darüber hinaus der Einzugsstelle noch eine Einzugsermächtigung gegeben werden, vermeiden Arbeitgeber, dass evtl. Säumniszuschläge entstehen.
Hilfe und Beratung
Für alle Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente steht Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten.
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