Familie mit Kindern

Hoher Abfindung schließt Familienversicherung nicht aus

Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung – s. hierzu Familienversicherung.

Eine Anspruchsvoraussetzung für eine kostenlose Familienversicherung ist, dass der Familienangehörige kein eigenes Gesamteinkommen von mehr als monatlich 445,00 € (im Jahr 2019) hat. Wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, beträgt diese Grenze 450,00 € monatlich.

Das Bundessozialgericht musste aktuell in einem Fall entscheiden, ob eine hohe Abfindung, die ein Ehepartner von einem früheren Arbeitgeber erhält, zum Ausschluss der Familienversicherung führt und hat am 09.10.2007 ein für die Versicherte positives Urteil (Az. B 5b/8 KN 1/06 KR R) gesprochen. Lesen Sie hier mehr dazu!

Sachverhalt

Eine Frau stand bis November 1998 in einem Beschäftigungsverhältnis. Ab Dezember 1998 wollte sie sich über ihren Ehemann im Rahmen einer Familienversicherung versichern lassen. Doch da im Dezember 1998 vom ehemaligen Arbeitgeber noch eine Abfindung in Höhe von 108.000 DM (ca. 55.200 €) gezahlt wurde, lehnte die Krankenkasse die Familienversicherung ab.

Die Krankenkasse war der Auffassung, dass die Abfindung entsprechend der Höhe des letzten Monatsgehaltes versicherungsrechtlich auf mehrere Monate aufgeteilt werden muss. So wurde für jeden Monat ab Dezember 1998 ein fiktives Gehalt als Monatseinkommen für die Dauer von 17 Monate berücksichtigt. Daher sah die zuständige Krankenkasse erst ab Mai 2000 einen Anspruch auf Familienversicherung als gegeben.

Urteil des Bundessozialgerichts

Die Auffassung der Krankenkasse konnte das Bundessozialgericht nicht teilen und verurteilte die Krankenkasse dazu, ab Januar 1999 die kostenlose Familienversicherung durchzuführen.

Das Bundessozialgericht entschied, dass die Umrechnung der Abfindung in Einzelmonate nicht rechtmäßig ist.

Familienversicherung trotz 55.000 € Abfindung

Obwohl eine extrem hohe Abfindung von über 55.000 € bezogen wurde, kann kein fiktives monatliches Einkommen errechnet werden. Bei der Abfindung handelt es sich um eine Einmalzahlung, da diese in einer Summe vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt wurde. Auch die Höhe der Abfindung ändert nichts daran, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt.

Im Dezember 1998 kein Anspruch auf Familienversicherung

Jedoch sahen die Bundesrichter auch für Dezember 1998 keinen Familienversicherungsanspruch, da in diesem Monat die Abfindung bezogen und daher auch die Einkommensgrenze überschritten wurde.

Tipp

Wäre die Abfindung über mehrere Einzelzahlungen durch den Arbeitgeber ausgezahlt worden, hätte in den Monaten der Auszahlung kein Familienversicherungsanspruch bestanden. Daher ist es für die Familienversicherung sinnvoll, sich eine Abfindung – sofern hier mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen werden kann – in einer Summe auszahlen zu lassen.

Änderungen ab 11.05.2019

Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes, kurz: TSVG werden ab dem 11.05.2019 bei der Einkommensgrenze für die Familienversicherung auch einmalige oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlte Entlassungsentschädigungen berücksichtigt.

Die Regelung, dass einmalige Teilbeträge zu keinem Ausschluss der Familienversicherung, monatliche Zahlweisen hingegen zum Ausschluss führen, kann zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen. Daher wurde eine gesetzliche Neuregelung geschaffen. Letztendlich sieht der Gesetzgeber den Ausschluss der Familienversicherung dann vor, wenn der Familienangehörige über eine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt. Ab der gesetzlichen Neuregelung werden damit auch einmalige oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlte Entlassungsentschädigungen als Gesamteinkommen bei der Einkommensgrenze für die Familienversicherung berücksichtigt.

Werden Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht in monatlich wiederkehrenden Zahlungen geleistet, führt dies ebenfalls zum Ausschluss der Familienversicherung. Der Zeitraum des Ausschlusses der Familienversicherung wird errechnet, indem die Entschädigungssumme durch das Arbeitsentgelt, welches zuletzt erzielt wurde, geteilt wird.

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